Grundsteuerreform;
Gutachten des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes im Landtag von Sachsen-Anhalt zur Rechts- und Verfassungsmäßigkeit der Hebesatzdifferenzierung bei der Grundsteuer
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst im Landtag von Sachsen-Anhalt (GBD) hat sich in einem Gutachten zur Frage der Rechts- und Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerhebesatzdifferenzierung geäußert. Ein besonderer Fokus wird im Gutachten auf eine rechtliche Bewertung der Hebesatzdifferenzierung nach § 1 Abs. 1 Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt (GrStHsG LSA) gerichtet.
Das GrStHsG LSA vom 01.11.2024 (GVBl. LSA S. 312) ist am 08.11.2024 in Kraft getreten. Es sieht für die Städte und Gemeinden in Sachsen-Anhalt abweichend von § 25 Abs. 4 des Grundsteuergesetzes in der am 01.01.2025 geltenden Fassung die Möglichkeit eines differenzierenden Hebesatzes im Bereich des Grundvermögens (Grundsteuer B) für die in einer Gemeinde liegenden unbebauten Grundstücke nach § 247 des Bewertungsgesetzes und für die in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind einerseits und für die in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind andererseits, vor. Über den maßgeblichen Gesetzentwurf hatte die Landesgeschäftsstelle mit diversen E-Mail-Rundschreiben vom 17.09.2024, 07.10.2024 und 24.10.2024 und in KNSA-Beitrag Nr. 262/2024 vom 25.10.2024 berichtet.
Der GBD kommt in seinem Gutachten zu folgenden Ergebnissen:
- Es bestehen keine Bedenken gegen die bundesrechtliche Hebesatzdifferenzierung zwischen den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und den in einer Gemeinde liegenden Grundstücken (Grundsteuer B) nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GrStG.
- Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich der weitergehenden Differenzierung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 GrStHsG LSA im Bereich der Grundsteuer B in Nichtwohngrundstücke und Wohngrundstücke. Der GBG stellt insbesondere fest, dass:
– die Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist,
– kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz,
– kein Verstoß gegen den Verfassungsauftrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und
– kein Verstoß gegen Willkürverbot zu erkennen ist und
– eine konkrete Grenze für eine Belastungsverschiebung nicht zu benennen ist sowie eine Grenze von 50 % nicht ausreichend begründbar erscheint.
Da einschlägige Rechtsprechung noch nicht vorliegt, greift der GBD für seine Meinungsbildung insbesondere auf die bekannten zwei Gutachten aus Nordrhein-Westfalen zurück:
- Gutachten von Prof. Dr. Drüen und Prof. Dr. Krumm zur optionalen Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze durch die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen und
- Gutachten von Prof. Dr. Lampert und Prof. Dr. Hummel zu Verfassungsrechtlichen Risiken nordrhein-westfälischer Gemeinden im Fall der Festsetzung differenzierter Grundsteuer-Hebesätze.
Über diese Gutachten und grundsätzliche Kritik am GrStHsG LSA wurde mit Rundschreiben vom 07.10.2024 informiert.