Grundsteuerreform;
Information zur Erklärungsabgabe bei Garagen, Kleingärten

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Das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat auf die Nachfrage einer dortigen Stadt, wie mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden (Garagen und Bootsschuppen) sowie verpachteten Kleingärten bei der Erklärung zur Grundsteuerreform umzugehen sei, geantwortet.

Die Stadt schilderte in ihrer Anfrage, dass es durch den Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung in den sog. neuen Bundesländern Probleme dahingehend gebe, dass der Stadt als Verpächterin nicht immer die Gebäudedaten, insbesondere für Gebäude, welche vor 1991 errichtet wurden, vorliegen.

Die Stadt schilderte weiter, dass sie Eigentümerin von Grundstücken mit ca. 1.400 Eigentumsgaragen sowie 1.500 Bootschuppen sei. Des Weiteren gebe es in der Stadt ca. 8.000 Kleingärten, welche in 103 Kleingartenvereinen organisiert seien. Aufgrund der großen Menge der im Rahmen der Grundsteuererklärung anzugebenden Daten sieht die Stadt Probleme, dies im vorgegebenen Abgabezeitraum zu erledigen, und fragte, ob hinsichtlich der Gebäude auf diesen Grundstücken eine Pauschalierung vorgenommen werden könne.

Das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat darauf wie folgt mit Datum vom 29.04.2022 schriftlich Stellung genommen:

„Eine Pauschalierung hinsichtlich der zu erfassenden Daten ist nicht möglich. Den Kommunen kann als Grundstückseigentümer und damit Steuerpflichtiger keine Sonderstellung eingeräumt werden, da auch andere Steuerpflichtige mit viel Grundbesitz einen entsprechend hohen Erfassungsaufwand haben.

Gebäude auf fremden Grund und Boden sind wie folgt zu bewerten:

Garagengrundstücke gelten gemäß A 249.9 AEBewGrSt als sonstige bebaute Grundstücke, wenn sie nicht betrieblich genutzt werden oder bei einer anderen wirtschaftlichen Einheit mit einzubeziehen sind.

Bootshäuser sowie Wochenendhäuser, die nicht dauernd bewohnt werden können und daher keine Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Mietwohngrundstücke sind, sind sonstig bebaute Grundstücke nach A 249.9 AEBewGrSt.

Die Bewertung erfolgt im Sachwertverfahren und es werden folgende Angaben benötigt:

Angaben zum Grundstück:

  • Gemarkung
  • Grundbuchblatt
  • Flur / Flurstück (Zähler/Nenner)
  • Fläche
  • Bodenrichtwert auf den 01.01.2022

Angaben zum Gebäude:

  • Bruttogrundfläche (bei einer Etage => Außenmaß des Gebäudes), eine Pauschalierung ist grundsätzlich nicht möglich
  • Baujahr
    - Die Gesamtnutzungsdauer bei Garagen beträgt 60 Jahre.
      Nach § 259 IV Satz 4 BewG ist ein Mindestwert von 30 % (Restnutzungsdauer: 18 Jahre) anzusetzen. Dies entspricht dem Baujahr 1980.

  - Eine Pauschalierung des Baujahres kann grundsätzlich nicht vorgenommen werden, da es Einfluss auf den Sachwert hat. Wenn keine Abbruchverpflichtung besteht und das Baujahr vor 1980 liegt, würde immer der Mindestwert angesetzt werden und damit könnte 1980 als Baujahr angegeben werden.
  - Kernsanierungen an den Gebäuden sind entsprechend zu beachten.

Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und sind entsprechend zu bewerten.

Es werden folgende Angaben benötigt:

  • Gemeinde
  • Gemarkung
  • Gemarkungsnummer
  • Flur, Flurstück (Zähler/Nenner)
  • amtliche Fläche

Angaben hinsichtlich der Nutzung:

  • Gartenlauben von mehr als 30 m2 sind gesondert zu erklären. Zur Nutzung Gartenlaube über 30 m2 zählen alle Stand- und Nebenflächen einschließlich des überdachten Freisitzes einer Gartenlaube.
  • Alle weiteren Flächen sind als Kleingarten/Dauerkleingartenland zu erklären. Hierzu zählen ebenfalls die Gemeinschaftseinrichtungen, wie z.B. Vereinshaus, gemeinschaftlicher Geräteschuppen, Spielflächen und Wege, nach § 1Abs. 1 Nr. 2 BKleingG.

Die in einer Kleingartenanlage vorhandenen Flächen der Nutzungen sowie der Gartenlauben über 30 m2 müssen für die Bewertung des jeweiligen Flurstücks summiert werden.

Die für die Erklärungen notwendigen Angaben sind von den Steuerpflichtigen (Eigentümer des Grundbesitzes), gegebenenfalls unter zu Hilfenahme der Pächter, eigenständig zusammenzutragen und zu erklären.“

Anmerkung:

Die Ausführungen des Ministeriums sind, da sowohl Sachsen-Anhalt als auch Mecklenburg-Vorpommern das Bundesmodell zur Reform der Grundsteuer umsetzen, auf vergleichbare Besteuerungsfälle in Sachsen-Anhalt übertragbar.

03.08.2022