Grundsteuerreform;
Umsetzungsaufwand in den Kommunalverwaltungen nach Beginn des Datentransfers

Finanzen

Ende Februar startete in Sachsen-Anhalt mit deutlicher, mehrmonatiger Verzögerung der Datentransfer der Grundsteuermessdaten von der Finanzverwaltung zu den Gemeinden über das ELSTER-Transfer-Verfahren. Die Datenlieferungen erfolgen nunmehr fortlaufend chronologisch in Abhängigkeit von den Festsetzungen der Finanzverwaltung (Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide).

Damit liegt die fristgemäße Umsetzung der Grundsteuerreform bis Ende 2024 nun auch in der Hand der Städte und Gemeinden, die unverzüglich die entsprechenden sachlichen und personellen Ressourcen verfügbar machen müssen. Das ist erforderlich, da ab dem 01.01.2025 die Grundsteuer zwingend nach den neuen rechtlichen Vorgaben erhoben werden muss. Das bisherige Recht endet automatisch und endgültig mit Ablauf des Jahres 2024. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen demnach die vorbereitenden Arbeiten zur Erhebung der Grundsteuer entsprechend den neuen gesetzlichen Vorgaben abgeschlossen sein, um das örtliche Aufkommen aus dieser Steuer zu sichern. Dazu gehören:

1. Realisierung erforderlicher Anpassungen der Fachprogramme

Ggf. auftretende Konflikte der Softwarelösungen beim Abruf/Empfang und der Weiterverarbeitung der Grundsteuermessbetragsdaten müssen schnellstmöglich erkannt und beseitigt werden. 

2. Realisierung eines Datenabgleichs

Von Seiten des Landes war es nicht möglich, die Kommunen bei der Realisierung eines Datenabgleichs zu unterstützen, so dass jedes Steueramt für sich Wege erschließen muss, die neuen Messbescheidsdaten der Finanzverwaltung mit dem vorhandenen Datenbestand in den Städten und Gemeinden abzugleichen. Der Datenabgleich ist erforderlich, um etwa

  • die Vollständigkeit der Daten zu prüfen,
  • den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren,
  • erhöhten Aufwand bei gemeinsamer Veranlagung mehrerer Abgabenarten zu vermeiden (z. B. Vermeidung parallele Bearbeitung Eigentümerwechsel, Vermeidung mehrerer Finanzadressen/Kassenzeichen),
  • eventuell vorhandene SEPA-Mandate und Empfangsvollmachten zu übernehmen,
  • bisher im Ersatzbemessungsverfahren veranlagte Grundstücke wegen fehlender/abweichender Aktenzeichen richtig zuzuordnen,
  • ggf. auftretende Abweichungen in den Eigentümer- und Adressdaten rechtzeitig abklären zu können u. a. m.

3. Vergleich/Bewertung der Entwicklung der neuen Messbeträge

Die Entwicklung der neuen Messbeträge im Vergleich zu den bisherigen muss bewertet werden, um die Höhe der zukünftigen Hebesätze ab dem 01.01.2025 festlegen zu können. Dies ist erforderlich, um das bisherige Steuersubstrat zu sichern.

4. Ermittlung der zukünftigen Hebesätze und Beschlussfassung in den Vertretungen einschließlich notwendiger Vorberatungen in den Ausschüssen

Spätestens im Sommer des kommenden Jahres müssen die neuen Hebesätze von den Verwaltungen ermittelt und in die Vorberatungen zur Beschlussfassung durch die Vertretungen gegeben sein. Hierzu gehört ggf. auch die Entscheidung über die Einführung einer Grundsteuer C zur Baulandmobilisierung.

Die Hebesätze sollten bis zum Ende des kommenden Jahres (2024) von den Vertretungen beschlossen sein, um die rechtzeitige Erstellung der neuen Grundsteuerbescheide und einen reibungslosen Einstieg in die Erhebung der neuen Grundsteuer zum 1. Fälligkeitszeitpunkt 15.02.2025 abzusichern. Hierfür kann es erforderlich werden, die Hebesätze zunächst in separaten Hebesatzsatzungen festzusetzen, insbesondere dann, wenn der Erlass der Haushaltssatzung 2025 absehbar nicht rechtzeitig bis zum Ende des Haushaltsjahres erfolgen wird.

5. Erstellung der neuen Grundsteuerbescheide

Die Änderung der Besteuerungsgrundlagen bedingt die Notwendigkeit der Erstellung neuer Bescheide für jeden Grundstückseigentümer. Es sollte versucht werden, die Bescheide möglichst vor Ablauf des kommenden Jahres (2024) mindestens aber einen Monat vor der ersten gesetzlichen Fälligkeit am 15.02.2025 an die Grundstückseigentümer zuzustellen, um so eine systembruchfreie Umstellung sicherzustellen.

Die Bedeutung der Grundsteuerreform und die in diesem Rahmen anstehenden Umsetzungsaufgaben erfordern von den Hauptverwaltungsbeamten eine entsprechende Priorisierung und personelle wie sachliche Unterstützung der mit der Umsetzung betrauten Organisationseinheiten.

24.03.2023