Gutachten zur Gebührenfähigkeit der Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm

kläranlage klärschlamm

Das vom Umweltbundesamt (UBA) in Auftrag gegebene Gutachten „Rechtlicher Rahmen für die Gebührenfähigkeit der P-Rückgewinnung“ sollte insbesondere klären, ob die entstehenden Investitions- und Betriebskosten der Phosphorrückgewinnung bereits vor der gesetzlichen Pflicht zur Rückgewinnung 2029 gebührenfähig sind. Die Ergebnisse des Gutachtens wurden im Rahmen einer gemeinsamen Online-Veranstaltung von DStGB, VKU, DST und DLT am Dienstag, 10. Dezember 2024, vorgestellt.

Hierüber hatte die Landesgeschäftsstelle mit E-Mail-Rundschreiben vom 28.11.2024 informiert.

Bei Phosphor handelt es sich um einen wichtigen Rohstoff, der insbesondere als Basis von Düngemitteln in der Landwirtschaft verwendet wird. Da Deutschland keine eigenen Vorkommen hat, muss Phosphor importiert werden. Um die Abhängigkeit von Importen zu senken und eine Kreislaufwirtschaft zu fördern, gibt es ab 2029 für größere Kläranlagen eine gesetzliche Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm.

Im Rahmen des vom Bundesministerium für Umwelt und Verkehr initiierten Branchendialogs wurde deutlich, dass es insbesondere bezüglich der Gebührenfähigkeit von Investitions- und Betriebskosten vor dem Inkrafttreten der Phosphor-Rückgewinnungspflicht im Jahr 2029 offene Fragen gibt. Zur Beantwortung hat das UBA die Erstellung eines Gutachtens beauftragt, dessen Ergebnisse nun vorliegen.

Hiernach sind die Kosten der Phosphorrückgewinnung auch schon vor Beginn der Rückgewinnungspflicht ab 2029 gebührenfähig. Es handele sich um überobligatorische Kosten. Mit ihnen würden qualitativ bessere Leistungen für die Gebührenpflichtigen erbracht, da die Reinigung des Abwassers um eine Qualitätsstufe erhöht werde. Es gäbe einen engen Sachzielzusammenhang zur Abwasserbeseitigung. Für eine Gebührenfähigkeit spricht laut dem Gutachten dabei vor allem, dass die Gebührenpflichtigen das Phosphor in das Schmutzwasser eingebracht hätten. Eine besondere kommunalrechtliche Regelung für die P-Rückgewinnung ist laut Gutachtern nicht erforderlich.

Andere anfallende Kosten für Entwicklung, Planung und Genehmigung sowie Lizenzkosten, Grundstückerwerbskosten und Nebenkosten seien grundsätzlich nur dann gebührenfähig, wenn sie betriebsbedingt und damit notwendig zur Leistungserstellung sind.

Zudem befasst sich das Gutachten auch mit der Gebührenfähigkeit der Kosten für die Zwischenlagerung von Klärschlamm bei unzureichenden Kapazitäten zur P-Rückgewinnung. Diese sei abgaberechtlich vergleichbar etwa mit dem Bau einer Stapelanlage, mit der zu reinigendes Abwasser wegen einer zu geringen Reinigungskapazität einer Abwasserbehandlungsanlage zwischengespeichert wird. Es sei kein Grund ersichtlich, die Gebührenfähigkeit der Kosten für die Zwischenlagerung abzulehnen. Dies dürfte auch schon vor Inkrafttreten der entsprechenden Fristen gelten.

Die Veröffentlichung des vollständigen Gutachtens wird in den kommenden Wochen erwartet.

Anmerkung:

Das Ziel einer Rückgewinnung von Phosphor als Baustein einer kreislauforientierten Wirtschaft ist grundsätzlich positiv zu sehen. Jedoch gilt es bis zum Inkrafttreten der Rückgewinnungspflicht, mehrere offene Fragen zu beantworten. Das Gutachten versucht nun eine der drängendsten Fragen, eine planungssichere Finanzierung der Kosten, zu beantworten und kommt dabei zu einem aus kommunaler Sicht begrüßenswerten Ergebnis.

Weiterhin problematisch ist nun insbesondere das fehlende technisch ausgereifte und marktgängige Verfahren zum Phosphor-Recycling und der nicht ersichtliche Markt für Sekundärphosphate.

10.02.2025