HOAI-Mindestsätze

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14.05.2020 ein Verfahren über die Vergütung eines Ingenieurs ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zu den Folgen der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 04.07.2019 (C-377/17) angenommenen Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze für laufende Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen vorgelegt (BGH, Beschluss vom 14.05.2020 - Az.: VII ZR 174/19).

Der EuGH hatte in einem Urteil vom Juli 2019 die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für europarechtswidrig erklärt, weil sie gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Zwischen deutschen Gerichten war seitdem umstritten, ob und wie die Honorarordnung weiter gilt. Das OLG Hamm hielt in der Vorinstanz die maßgeblichen Bestimmungen bis zu einer neuen Verordnung für weiter anwendbar. Der EuGH-Entscheid, so die Richter, binde nur den betroffenen Mitgliedstaat - für Unionsbürger selbst gehe hingegen keine Wirkung davon aus. Angesichts zahlreicher gegenläufiger obergerichtlicher Entscheidungen sowie Meinungsäußerungen im Schrifttum, die ihre Standpunkte jeweils aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ableiteten, war die richtige Anwendung des Unionsrechts aus Sicht des BGH unklar.

Der BGH will vor diesem Hintergrund nun vom EuGH wissen, ob die verbindlichen Mindestsätze der HOAI in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen nicht mehr anzuwenden sind, entweder weil die Dienstleistungsrichtlinie insoweit unmittelbare Wirkung entfaltet oder weil die Regelungen der Honorarordnung gegen die Niederlassungsfreiheit oder sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoßen. Wäre dies der Fall, hätte der Ingenieur keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, weil die Pauschalhonorarvereinbarung der Parteien wirksam wäre.

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Architekten- und Ingenieurverträge zuständige VII. Zivilsenat geht wohl nicht von einer unmittelbaren Wirkung der Dienstleistungsrichtlinie in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen aus. In der Rechtsprechung des EuGH sei zwar anerkannt, dass sich der Einzelne gegenüber dem Mitgliedstaat in bestimmten Fällen unmittelbar auf eine Richtlinie berufen kann. Allerdings könne diese nicht selbst Verpflichtungen für ihn begründen. Eine Richtlinie könne daher auch nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt werden, um die Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats, die gegen die Richtlinie verstößt, auszuschließen. Soweit der EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung in bestimmten Ausnahmefällen - etwa bei Unmöglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung - eine Nichtanwendung unionsrechtswidriger nationaler Vorschriften zwischen Privatpersonen bejaht habe, wird der Streitfall nach Auffassung des BGH hiervon nicht erfasst. Auch zu einem Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit hat sich der BGH geäußert. Sie kann nach seiner Einschätzung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.

Anmerkung:

Die BGH-Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass der Gesetzgeber dringend gefordert ist, die HOAI europarechtskonform anzupassen. Die Möglichkeit einer Berufung auf die Mindest- bzw. Höchstsätze der HOAI wird spätestens nach der erfolgten Novelle der HOAI zugunsten freier und durch die Parteien verhandelbarer Honorare entfallen müssen. Insoweit könnte sich - bei zügiger Anpassung der HOAI - die Entscheidung des EuGH zum Vorabentscheidungsersuchen am Ende „überholen“. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat angekündigt, noch vor der Sommerpause einen HOAI-Referentenentwurf vorzulegen. In einem Parallelverfahren sollen sowohl das Architektenleistungsgesetz (ArchLG) als auch die HOAI inhaltlich überarbeitet werden.

29.05.2020