HOAI-Novelle (I) und Novelle des Architektenleistungsgesetzes (II)

bau ingenieur investition

I.

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat am 07.08.2020 den lang erwarteten Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI-Änderungsverordnung) vorgelegt.

Die HOAI wird künftig für Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen keine verbindlichen Mindest- oder Höchsthonorarsätze mehr vorgeben. Hiermit folgt der Verordnungsgeber einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 04.07.2019. Der EuGH hatte entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze gegen Artikel 15 der EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Es ist beabsichtigt, dass die Neuregelungen zum 01.01.2021 in Kraft treten.

Die HOAI wird somit künftig nur noch unverbindliche Honorarempfehlungen enthalten, die eine Orientierung für die Honorarhöhe im Einzelfall bieten. Die Regelungen, die die HOAI für die Kalkulation der Honorare enthält, sollen aber als „Gerüst“ beibehalten werden. Das entsprechend dieser Kalkulationsregeln ermittelte Honorar kann zudem mittels eines Zu- oder Abschlags geändert werden.

Aus kommunaler Sicht ist begrüßenswert, dass die HOAI zukünftig nur noch eine unverbindliche Orientierungshilfe zur Preisfindung darstellen wird. Dies entspricht den Vorgaben des EuGH und ermöglicht Auftraggebern wie Auftragnehmern flexible Vereinbarungen. Aus Sicht der Auftraggeber wird hierbei auch die Angemessenheit der Honorare stets berücksichtigt; vgl. insoweit die Vorgaben in § 77 Abs. 2 der Vergabeverordnung (VgV). Weitergehender Hinweise in der HOAI bedarf es daher zu diesem Punkt nicht. Sinnvoll und EU-rechtlich geboten ist zudem der beabsichtigte Verzicht auf die Eingrenzung des Anwendungsbereichs auf inländische Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer (§ 1 HOAI-E). Auch der Wegfall der Schriftform bei Auftragserteilung ist zu begrüßen, da er eine deutliche Vereinfachung im Hinblick auf das von öffentlichen Auftraggebern durchzuführende Verfahren darstellt.

II.

Der Freistaat Bayern hat anlässlich der 909. Sitzung des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates am 03.09.2020 beantragt, der Bundesrat möge im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen, ob in der künftigen Ermächtigungsgrundlage zur HOAI, dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG), ausdrücklich klargestellt werden sollte, dass die Grundlagen und Maßstäbe zur Berechnung von Honoraren sich im Rahmen des Angemessenen bewegen müssen.

Dieser Antrag wurde mit 10:3:3 Stimmen angenommen. Dagegen gestimmt haben Hamburg, Nordrhein-Westfalen sowie Rheinland-Pfalz. Enthalten haben sich Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern sowie das Saarland.

In den bisherigen Gesprächen zwischen dem BMWi, den kommunalen Spitzenverbänden sowie den Ländern haben sich die Vertreterinnen und Vertreter der Länder stets gegen diese Regelung ausgesprochen.

Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene lehnen die vorgeschlagene Angemessenheitsklausel ab. Sie widerspricht dem Geist und Duktus des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 04.07.2019 zur EU-Rechtswidrigkeit der HOAI -Mindest- und Höchstsätze und würde im Ergebnis ein deutliches Mehr an Bürokratieaufwand und Kosten nach sich ziehen. Das zwingend von öffentlichen Auftraggebern zu beachtende Vergaberecht sieht bereits heute bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen vor, dass einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen ist, § 77 Abs.2 Vergabeverordnung. Insofern bedarf es keiner weitergehenden „Angemessenheits-“ Regelung.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird sich die Bundesregierung hierzu schriftlich äußern. Anschließend wird der Entwurf des ArchLG mit der Stellungnahme an den Bundestag weitergeleitet. Dieser wird nach drei Lesungen die Schlussabstimmung vornehmen. Aus diesem Grund werden die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene auch noch Gespräche mit Mitgliedern des Deutschen Bundestags führen.

Der Bundestag hat am 07.09.2020 den Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/21982 vom 31.08.2020) beschlossen.

Der Verordnungsentwurf soll noch im September im Bundeskabinett beschlossen und das Bundesratsverfahren noch in diesem Jahr abgeschlossen werden, sodass die neue HOAI zum 01.01.2021 in Kraft treten kann.

Über die aktuellen Entwicklungen werden wir fortlaufend informieren.

23.09.2020