Haftung für Schäden durch Abwasserkanal
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10.12.2021 (Az. V ZR 121/20) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer nicht für einen Wasserschaden auf dem Gebiet seines Nachbarn durch seinen Abwasserkanal haftet, wenn dieser zu einer öffentlichen Kläranlage gehört.
Der Eigentümer des Grundstücks verlangte von seiner Nachbarin, der Betreiberin einer Zugwaschanlage, dass sie für die durch ihren Abwasserkanal verursachten Wasserschaden in Höhe von 135.000 Euro hafte. Der Kanal hatte einen Querschnitt von circa 70 cm x 70 cm und verlief etwa 60 cm von der Grundstücksgrenze entfernt. An der Einmündungsstelle in die öffentliche Kanalisation befand sich ein Abwasserrohr mit einem Durchleitungsquerschnitt von etwa 30 cm, das stark mit Wurzeln bewachsen und verengt war. Betrieben wurde es von einem im Auftrag der Stadt tätigen Entsorgungsunternehmen. Durch längere Regenzeiten im September 2010, trat das Wasser aus dem Abfluss aus und floss auf das Grundstück des Klägers. Durch einen Lüftungsschacht lief es in die Lagerräume seiner Fleischerei.
Aus Sicht des BGH ging das Oberlandesgericht Naumburg zu Unrecht davon aus, dass die Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 33 des Nachbarschaftsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt für den Abwasserkanal verantwortlich war, nur weil sie am Schadenstag Eigentümerin des Grundstücks war, auf dem sich der Kanal befand. Eine Haftung sei ausgeschlossen, da der Kanal zu einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehöre. Der Beklagten sei eine Einwirkung auf die bauliche Anlage rechtlich nicht möglich gewesen. Nicht entscheidend sei, in wessen Eigentum die Leitung stehe. Maßgeblich seien vielmehr die von der Gemeinde erlassenen Satzungen bzw. die mit dem Grundstückseigentümer vereinbarten Ver- bzw. Entsorgungsbedingungen.