Handlungsfähigkeit der Vertretungen in außergewöhnlichen Notsituationen;
Gesetz zur Änderung des § 56a KVG LSA beschlossen

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Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften vom 02.11.2020 (GVBl. LSA S. 630) wurde mit § 56a (Abstimmungen in außergewöhnlichen Notsituationen) eine Regelung geschaffen, um die Handlungsfähigkeit der Stadt-, Gemeinde- und Verbandsgemeinderäten und ihrer Ausschüsse auch in außergewöhnlichen Notsituationen wie der aktuellen Corona-Pandemie sicherzustellen.

Ergänzend hat das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt durch Runderlasse vom 25.11.2020 und 18.01.2021 Hinweise zur Anwendung der Vorschrift gegeben. Dennoch blieben viele Fragen rechtlich ungeklärt und umstritten. Das hat sich auch in der Beratungspraxis der Landesgeschäftsstelle widergespiegelt. In diesem Zusammenhang wurde nicht zuletzt kritisiert, dass sogenannte Hybridsitzungen im Rahmen von Videokonferenzen nicht zulässig sind.

Gemeinsam mit dem Landkreistag Sachsen-Anhalt hat sich der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt deshalb an die Koalitionsfraktionen von CDU, SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Landtag von Sachsen-Anhalt gewandt und für eine praxisgerechte Anpassung der Regelungen in § 56a KVG LSA geworben.

Die Koalitionsfraktionen haben den Wunsch aufgegriffen und den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes (LT-Drs. 7/7269 vom 16.02.2021) vorgelegt, der in erster Lesung in der Sitzung des Landtages am 18.02.2021 behandelt wurde. Der Ausschuss für Inneres und Sport des Landtages befasste sich in seiner Sitzung am 25.02.2021 mit dem Gesetzentwurf und hat die kommunalen Spitzenverbände angehört.

Gemeinsam mit dem Landkreistag Sachsen-Anhalt haben wir die Initiative zur Gesetzesänderung begrüßt, weil

  • klargestellt wird, dass auch Hybridsitzungen unter dem Begriff der Videokonferenz fallen,
  • praxisnahe Regelungen zur Beschlussfähigkeit bei Videokonferenzen getroffen werden und
  • keine Bestätigungsbeschlüsse bei Abstimmungen im Umlaufverfahren mehr gefordert sind.

Damit werden zentrale Probleme gelöst, die in der Praxis aufgetreten sind und dazu geführt haben, dass insbesondere die neuen (digitalen) Möglichkeiten nicht rechtssicher genutzt werden konnten. Die zweite Lesung und Beschlussfassung des Gesetzes erfolgte in der Sitzung des Landtages am 04.03.2021.

Auf folgende Änderungen und Ergänzungen des § 56a KVG LSA ist hinzuweisen:

  • die Vorschrift steht nunmehr unter der Überschrift „Verfahren in außergewöhnlichen Notsituationen.
  • Abs. 2 wurde mit dem Ziel geändert, die Videokonferenz-Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse auch als Hybridsitzung durchführen zu können. Für die Beschlussfähigkeit auch während dieser Sitzungen sollen die Regelungen für Präsenzsitzungen nach § 55 Abs. 1 KVG LSA entsprechend Anwendung finden. Danach gilt eine als beschlussfähig festgestellte Sitzung weiterhin als beschlussfähig, solange nicht ein stimmberechtigtes Mitglied Beschlussunfähigkeit wegen Unterschreitens der erforderlichen Mitgliederzahl geltend macht.
  • Abs. 3 mit den Regelungen für das schriftliche oder elektronische Abstimmungsverfahren wurde gestrafft. Dabei wurde das Quorum zur Durchführung einer Abstimmung von vier Fünftel auf zwei Drittel der Mitglieder gesenkt. Die Notwendigkeit, die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse in der nächsten Präsenzsitzung noch einmal zu bestätigen, ist entfallen.
  • Nach einer Änderung in Abs. 6 entscheiden nunmehr die Ortschaftsräte (und nicht wie bisher der Ortsbürgermeister) ob in einer außergewöhnlichen Notsituation anstelle des Ortschaftsrates der Ortsbürgermeister angehört wird.

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

17.03.2021