Handreichung zur „E-Rechnung“ veröffentlicht

Umsatzsteuer UStG

Seit Anfang des Jahres gilt für umsatzsteuerpflichtige Umsätze grundsätzlich eine E-Rechnungspflicht. Für die Kommunen wird dies einen erhöhten Eingang an E-Rechnungen sowie bei umsatzsteuerrelevanten Sachverhalten auch die vermehrte Versendung von E-Rechnungen zur Folge haben. Gemeinsam mit DATEV hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) daher eine Handreichung als Orientierungshilfe zu den neuen Anforderungen bei der E-Rechnung erarbeitet. Über diese informierten wir bereits mit E-Mail-Rundschreiben vom 04.02.2025.

Seit dem 01.01.2025 sind Rechnungen für Transaktionen zwischen Unternehmen grundsätzlich in Form einer E-Rechnung zu stellen. Die flächendeckende E-Rechnungspflicht gilt für alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Deutschland und somit auch für die Kommunen. Gebührenbescheide sind von der E-Rechnungspflicht nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (siehe BMF-Schreiben vom 15.10.2024) grundsätzlich ebenfalls betroffen, sofern sie umsatzsteuerrelevante Sachverhalte enthalten.

Um den Städten und Gemeinden eine Orientierungshilfe hinsichtlich der neuen Anforderungen bei der E-Rechnung zu geben, haben DATEV und DStGB eine gemeinsame Handreichung erarbeitet.

Inhaltlich gliedert sich die Handreichung wie folgt:

  1. Gesetzliche Hintergründe und allgemeine Informationen
  2. E-Rechnung: zulässige Formate
  3. Vorteile der E-Rechnung
  4. Prozesse in der Rechnungsverarbeitung
  5. Vorgehen bei der Umstellung und Prämissen für den Software-Einsatz

Hintergrund

Bereits seit dem 18.04.2020 müssen Kommunen elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten können. In einigen Bundesländern galt diese Pflicht erst ab dem Oberschwellenbereich. Insgesamt hielt sich die Zahl der bei den Städten und Gemeinden eingegangenen E-Rechnungen bisher jedoch in Grenzen.

Mit dem im Frühjahr des vergangenen Jahres verabschiedeten Wachstumschancengesetz wird sich dies aber ändern. Denn durch eine Änderung im Umsatzsteuerrecht sind seit dem 01.01.2025 Rechnungen für Transaktionen zwischen Unternehmen grundsätzlich in Form einer E-Rechnung zu stellen. Die flächendeckende E-Rechnungspflicht gilt dabei für alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG in Deutschland und somit auch für die Kommunen. Hierbei sind Übergangsfristen bis zum 01.01.2028 vorgesehen.

Weitere Informationen:

26.02.2025