Handreichung zur Verjährung bisher nur vorläufig vorgenommener oder ausgesetzter Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
Mit E-Mail-Rundschreiben vom 08.02.2022 und vom 05.10.2022 hatten wir über die vom Gemeinde- und Städtetag Baden-Württemberg mit kommunalen Praktikern erarbeitete Handlungsempfehlung zur Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO informiert. Der Abschnitt 2.5 dieser Handlungsempfehlung befasst sich mit den rechtlichen Grundlagen zur Festsetzung und Erhebung der Zinsen. Darin enthalten sind auch Ausführungen zur Festsetzungsverjährung.
Für die Abarbeitung der Veranlagungszinsen endet die Festsetzungsfrist zu verschiedenen Zeitpunkten. Zudem wirkt sich bei der Beurteilung aus, ob Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 oder ab dem 01.01.2019 betroffen sind. Angesichts der verschiedenen Fallkonstellationen hat der Sächsische Städte- und Gemeindetag (SSG) mit Unterstützung kommunaler Praktiker, insbesondere der Stadt Dresden, eine weitere Handreichung „Verjährung bisher nur vorläufig vorgenommener oder ausgesetzter Zinsfestsetzungen nach § 233a AO“ erarbeitet und veröffentlicht, die mit freundlicher Genehmigung des SSG als [Anlage] zu diesem Beitrag zur Verfügung gestellt wird.
Neben einschlägigen Rechtsvorschriften greift die Handlungsempfehlung die unterschiedlichen Konstellationen von Zinsfestsetzungen und Festsetzungszeiträumen auf. Der SSG hat zudem die Fallkonstellationen bei Widersprüchen gegen die Zinsfestsetzung kurz angerissen und einen chronologischen Überblick zu den Verjährungsterminen aufgenommen (Ziffer 7 der Handreichung). Dies soll die Priorisierung der Abarbeitung der offenen Verzinsungsfälle unterstützen. Auf Grund der Fristabläufe soll an dieser Stelle auf wichtige Termine besonders aufmerksam gemacht werden:
| Festsetzungsjerjährung endet am |
Betroffene Fallkonstellation |
vgl. Handreichung |
| 18. August 2023 |
Vor dem 31. Dezember 2020 ausgesetzte Zinsfestsetzung für |
Ziffer 4a |
| Zinszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 | ||
| 31. Dezember 2023 | für Gewerbesteuer(änderungs)bescheide aus 2021 (unabhängig vom Erhebungsjahr) ohne Zinsfestsetzung, d. h. bei schlicht aufgeschobener (unterbliebener) Zinsfestsetzung |
Ziffer 3b |
| Vom 1. Januar bis 18. August 2021 ausgesetzte |
Ziffer 4b |
|
| Zinsfestsetzung für Zinszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 |
||
| für Gewerbesteuer(änderungs)bescheide aus 2021 (unabhängig vom Erhebungsjahr) mit ab 19. August 2021 ausgesetzter Zinsfestsetzung für Zinszeiträume bis zum |
Ziffer 4c |
|
| 31. Dezember 2018 |
||
| 21. Juli 2024 |
Gewerbesteuer(änderungs)bescheide bis August 2021 (unabhängig vom Erhebungsjahr) + Vorläufigkeitsvermerk + bisheriger Festsetzung enthält (auch) Nachforderungszinsen für Zinszeiträume nach dem 1. Januar 2019 |
Ziffer 2c |
| Vor dem 31. Dezember 2021 ausgesetzte Zinsfestsetzung für Zinszeiträume ab dem 1. Januar 2019 |
Ziffer 5a |