Haushaltskonsolidierung nach § 100 Abs. 5 KVG LSA

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Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2018 ist u. a. in § 100 Abs. 5 KVG LSA ein neuer Tatbestand zur Haushaltskonsolidierung in Kommunen aufgenommen wurden. Danach ist verpflichtend ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen, wenn die Kommune nicht mehr in der Lage ist, innerhalb des mittelfristigen Finanzplanungszeitraumes ihren bestehenden Zahlungsverpflichtungen ohne Überschreiten der Genehmigungsgrenze nach § 110 Abs. 2 KVG LSA nachzukommen. Einer Genehmigung bedarf der Höchstbetrag der Liquiditätskredite nach § 110 Abs. 2 KVG LSA immer dann, wenn er ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigt.

Der Abgeordnete Dr. Andreas Schmidt (SPD) wandte sich mit einer kleinen Anfrage zu dieser Konsolidierungsverpflichtung an die Landesregierung. Die Landesregierung hat die Anfrage am 19.02.2020 beantwortet (LT-Drs. 7/5726). Zum wiederholten Mal hinterfragte der Abgeordnete, welche Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise aufgrund der genannten Regelung Haushaltskonsolidierungskonzepte erarbeitet bzw. damit begonnen haben. Schon in einer Kleinen Anfrage aus dem Jahr 2018, die von der Landesregierung mit der Drucksache 7/3775 am 20.12.2018 beantwortet wurde, hatte der Abgeordnete diese Frage aufgeworfen. Der Antwort der Landesregierung 2018 wahr zu entnehmen, dass nach Mitteilung des Landesverwaltungsamtes ein Landkreis, zwei Städte und eine Gemeinde bis zum 1. November 2018 aufgrund der Neuregelung in § 100 Abs. 5 KVG LSA ein Haushaltskonsolidierungskonzept erarbeitet oder mit der Erarbeitung begonnen haben. Der nunmehr vorliegenden Anwort vom 19.02.2020 entnehmen wir, dass die Anzahl der Kommunen mit Haushaltskonsolidierungskonzepten nach § 100 Abs. 5 KVG LSA innerhalb des Zeitraums von einem Jahr, also bis zum 1. November 2019 sprunghaft angestiegen ist. Zu diesem Zeitpunkt mussten bereits sechs Landkreise und 55 Städte und Gemeinden Haushaltskonsolidierungskonzepte erstellen, weil es ihnen nicht gelingen wird, innerhalb des mittelfristigen Finanzplanungszeitraums ihren bestehenden Zahlungsverpflichtungen ohne Überschreiten der Genehmigungsgrenze nach § 110 Abs. 2 KVG LSA nachzukommen.

Zu berücksichtigen ist bei einer Bewertung dieser Zahlen, dass sich die Kleine Anfrage ausschließlich auf die Konsolidierungsverpflichtung nach § 100 Abs. 5 KVG LSA richtet und deshalb bei weitem nicht alle Kommunen umfasst, die sich tatsächlich in Haushaltskonsolidierung befinden. So haben bei der Haushaltsumfrage im Jahr 2019 insgesamt 97 von 198 Städten und Gemeinden angegeben, sich in der Haushaltskonsolidierung zu befinden. Das sind nahezu die Hälfte aller Städte und Gemeinden im Mitgliedsbereich des Städte- und Gemeindebundes, besonders betroffen sind dabei die Mittelzentren, von denen ca. zwei Drittel angegeben hatten, sich in der Haushaltskonsolidierung zu befinden.

Besonders bedenklich ist diese Entwicklung vor dem Hintergrund der ab dem Haushaltsjahr 2023 einsetzenden Verpflichtung zur Haushaltskonsolidierung bei nicht ausgeglichenem Finanzhaushalt. So hat eine vorläufige Auswertung der gemeldeten Finanzplanungsdaten im Rahmen unserer Haushaltsumfrage 2019 ergeben, dass keine der kommunalen Gruppen in der Lage war, im Haushaltsjahr 2019 den Gesamtfinanzplan auszugleichen. Insgesamt planten die Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden, welche sich im vergangenen Jahr an unserer Haushaltsumfrage beteiligt hatten, mit einem Finanzierungsdefizit von fast 170 Mio. Euro. Insgesamt war der Gesamtfinanzplan in 145 von 198 Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden im Haushaltsjahr 2019 nicht ausgeglichen.

Auch deshalb hat, die Forderung an den Landesgesetzgeber nach einer angemessenen Finanzausstattung der Kommunen höchste Priorität.

16.03.2020