Hinweis auf redaktionellen Fehler im verbindlichen Haushaltsmuster 22

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Das Rechnungsprüfungsamt eines Landkreises hat sich mit einer Anfrage zum Titel des verbindlichen Haushaltsmusters 22 „Übersicht über die zu übertragenden Verpflichtungsermächtigungen“ an das MI LSA gewandt. Das MI LSA hat die Anfrage wie folgt beantwortet:

„…gemäß § 118 Abs. 4 Nr. 2 KVG LSA ist dem Jahresabschluss eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 107 Abs. 3 KVG LSA als Anlage beizufügen. Diese Regelung wurde entsprechend in § 49 Abs. 4 KomHVO übernommen. Bei der Entwicklung der zugehörigen Muster 21 und 22 des Runderlasses des Ministeriums des Innern vom 12.12.2016 wurde die Formulierung „in das folgende Jahr zu übertragende“ auf beide Sachverhalte angewandt, was aus heutiger Sicht so nicht korrekt war.

Gemäß § 107 KVG LSA können Verpflichtungsermächtigungen grundsätzlich nur bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden. Soweit für dieselbe Maßnahme im folgenden Jahr Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, muss dafür eine neue Ermächtigung veranschlagt werden. Eine Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen über das Ende des Jahres hinaus ist nicht möglich. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der gesamte Betrag der Ermächtigung bis zum Jahresende verfügbar bleibt, als auch dafür, dass nur für einen Teil der Ermächtigung eine Verpflichtung eingegangen wurde. Ausnahmsweise gelten Verpflichtungsermächtigungen dann weiter, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wurde und die Kommune sich dadurch in der vorläufigen Haushaltsführung befindet.

Im Muster 22 sind daher als Pendant zum Muster 9 der Haushaltsplanung gemäß dem Hinweis Nr. 1 zum Muster 22 die Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahres entsprechend dem Teilfinanzplan sowie aller früheren Jahre aufzuführen, in denen Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt waren und aus deren Inanspruchnahme noch Auszahlungen fällig werden.

Eine formelle Übertragung und Darstellung im Muster von noch nicht in Anspruch genommenen, aber aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung noch zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen im Folgejahr ist nicht vorgesehen. Diese ausnahmsweise Fortgeltung gilt automatisch aufgrund der gesetzlichen Regelung.

Bei der nächsten Änderung der Muster ist beabsichtigt, die Überschrift des Musters 22 entsprechend zu ändern…“

12.05.2021