Hinweise der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz zu Auswirkungen des „Visser-Urteils“ des EuGH

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Die geltende EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32006L0123&from=EN enthält unter anderem in Kapitel III Vorschriften zur Niederlassungsfreiheit für Dienstleistungserbringer. Demnach sind mengenmäßige oder territoriale Beschränkungen für die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit sind nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a nur zulässig, wenn sie nach Artikel 15 Absatz 3 nicht-diskriminierend, erforderlich und verhältnismäßig sind. Die Dienstleistungsrichtlinie regelt auch Ausnahmen von ihrem Anwendungsbereich. So ging man in der deutschen Rechtspraxis bisher davon aus, dass die Dienstleistungsrichtlinie keine Anwendung findet auf Vorschriften des öffentlichen Baurechts, da diese nicht die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung regeln sondern „Jedermann-Anforderungen“ seien.

Mit seinem Urteil vom 30. Januar 2018 (C-360/15) in der Sache Visser / Vastgoed hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Streitfall gegen einen niederländischen Bebauungsplan nun entschieden, dass die Dienstleistungsrichtlinie auch auf Bebauungspläne Anwendung findet, die die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben und anderen Dienstleistungsunternehmen steuern. Der EuGH hat dabei festgestellt, dass Einzelhandel eine Dienstleistung im Sinne der Richtlinie ist, von der Richtlinie auch rein innerstaatliche Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug erfasst werden und sie auch für das Städtebaurecht gilt. mehr

12.12.2019