Hinweise für Aufgabenträger der Wasserversorgung zur Erfüllung der Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz Arten (WHG)

Wasser Wasserstoff

Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MWU) hat Hinweise für die Aufgabenträger zur Erfüllung der Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 2 WHG nebst Anlage erarbeitet und auf seiner Internetseite unter dem Themenbereich „Wasserversorgung“ veröffentlicht (vgl. E-Mail-Rundschreiben vom 14.11.2024). Vorausgegangen war ein intensiver Austausch zu diesem Papier mit den Kommunalen Spitzenverbänden Sachsen-Anhalt und dem Wasserverbandstag e. V. sowie eine Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt. Mit E-Mail-Schreiben vom 16.04.2024 wurde über den Entwurf dieser Hinweise informiert. Die finale Fassung der Hinweise nebst Anlage sind als Anlage diesem Beitrag beigefügt.

Zum Hintergrund:

Durch die Ergänzung des am 12.01.2023 in Kraft getretenen § 50 Abs. 1 Satz 2 WHG (BGBl. 2023 Nr. 5 S. 1) wurde Art. 16 Abs. 2 der EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch umgesetzt. Hierfür wurde der Grundsatz der Daseinsvorsorge dahingehend ergänzt, dass „Leitungswasser zur Nutzung als Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitzustellen ist, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten wie Klima und Geographie, verhältnismäßig ist“. Hierüber wurde mit E-Mail-Rundschreiben vom 22.11.2022 informiert.

Der Bund hat das Durchgriffsverbot in Art. 84 Abs. 7 Satz 11 GG nicht beachtet und EU-Recht in der Art und Weise umgesetzt, dass er die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung dahingehend erweitert hat, dass unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen von den Gemeinden als Träger der öffentlichen Wasserversorgung Trinkwasser an öffentlichen Orten bereitzustellen ist. Die Finanzierungslast trifft demnach die Gemeinden. Eine Finanzierungsregelung enthält das Gesetz selbst nicht.

Mit Blick auf die Konsultationsvereinbarung vom 16.12.2021 (MBl. LSA 2022 S. 87) hat die Landesgeschäftsstelle Ministerpräsidenten Dr. Reiner Haseloff gebeten, dass sich die Landesregierung mit den Kommunalen Spitzenverbänden über die Refinanzierung der Mehrkosten ins Benehmen setzt. Bisher weist die Landesregierung dieses Anliegen mit Verweis auf eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts zurück. Ein weiterer Austausch diesbezüglich mit der Landesregierung ist bislang nicht abgeschlossen. 

[Anlage]

19.12.2024