Hinweise zur Aufstellung und zum Inhalt eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes sowie zum Umgang mit der vorläufigen Haushaltsführung
Das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt (MI) hat mit Änderungserlass vom 01.06.2026 (MBl. LSA 2026 S. 183) seine im Bezugserlass vom 30.09.2024 (MBl. LSA 2024 S. 764) gegebenen Hinweise zur Aufstellung und zum Inhalt eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes teilweise angepasst. Über den Bezugserlass hatten wir mit E-Mail-Rundschreiben vom 17.01.2025 sowie ergänzend vom 22.01.2025 informiert; über den Änderungserlass mit E-Mail-Rundschreiben vom 08.07.2026. Die Änderung ist am Tag nach der Veröffentlichung, also am 16.06.2026 in Kraft getreten.
Die Änderungen betreffen insbesondere die Ausführungen zu den Konsolidierungsmaßnahmen.
Hinsichtlich der unter 2.2.1.1 im Bezugserlass eingeforderten Optimierungsmöglichkeiten die Personalaufwendungen und -auszahlungen betreffend wird nunmehr ausdrücklich und richtiger Weise klargestellt, dass sich eine Grenze durch die Verpflichtung der Kommunen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) ergibt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Beschäftigten einzustellen.
Die unter 2.2.2 im Bezugserlass für das Haushaltsjahr 2023 ausgewiesenen Durchschnittshebesätze nach Daten des Haushaltskennzahlensystems Sachsen-Anhalt werden auf das Haushaltsjahr 2025 aktualisiert. Das MI trägt damit dem Hinweis in unserer Stellungnahme zum Bezugserlass Rechnung, dass diese Durchschnittshebesätze regelmäßig überprüft werden müssen. Generell hatten wir uns für eine Orientierung an den fixen Hebesätzen gem. Steuerkraftmesszahlenermittlung im FAG ausgesprochen, der man seinerzeit aber nicht gefolgt ist.
Des Weiteren nimmt das MI Anpassungen in der Anlage 4 – Handlungsoptionen für Kommunen zur Reduzierung an Aufwand und Auszahlungen sowie zu Verbesserungen von Erträgen und/oder Einzahlungen; Maßnahmenkatalog – vor, die im Wesentlichen nicht zu beanstanden sind. Bereits in unserer Stellungnahme zum Bezugserlass hatten wir ausgeführt, dass es sich ausschließlich unter Berücksichtigung der kommunal-individuellen örtlichen Verhältnisse ermitteln lässt, ob die insbesondere im Maßnahmenkatalog (Anlage 4) dargestellten Handlungsoptionen zur Anwendung kommen können. Vor diesem Hintergrund verstehen wir den Maßnahmenkatalog in Anlage 4 zum Erlass als „Orientierungshilfe“, die von den Kommunen eigenverantwortlich zur Prüfung ihrer Konsolidierungspotentiale genutzt werden kann. Insbesondere nimmt das MI in der Anlage 4 nunmehr auch die im Erlass explizit bereits betrachteten Realsteuerhebesätze in den Fokus. Soweit hier als mögliches Konsolidierungspotential eine Anhebung der Hebesätze benannt wird, ist dagegen nichts einzuwenden.
Dass hier auch eine Differenzierung der Hebesätze der Grundsteuer B in Wohn- und Nichtwohngrundstücke als mögliches Konsolidierungspotential benannt wird, halten wir allerdings für problematisch. Dies ist den Städten und Gemeinden nicht zu empfehlen und bietet Anlasse, diese Ergänzung mit dem MI nochmals zu erörtern. Offenbar liegt der Aufnahme in den Maßnahmenkatalog die Annahme zu Grunde, dass die differenzierten Hebesätze losgelöst voneinander betrachtet werden könnten und somit der Hebesatz für Nichtwohngrundstücke zu Konsolidierungszwecken stärker angehoben werden könnte. Das ist nicht zutreffend und verkennt, dass Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die Hebesatzprivilegierung der Wohngrundstücke zu Lasten der Nichtwohngrundstücke stellt eine Steuervergünstigung der Wohngrundstücke dar, was einer sachlich und ausdrücklich nicht fiskalisch begründeten Rechtfertigung bedarf. Eine solche sachliche Rechtfertigung kann nicht in Konsolidierungszwängen einer Gemeinde liegen. Insoweit werden unabhängig von der ohnehin noch bestehenden Unsicherheit, ob differenzierende Hebesätze einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten, große rechtliche Bedenken gesehen, eine Hebesatzdifferenzierung zu Zwecken der Haushaltskonsolidierung zu verschärfen.