Hinweise zur Umsetzung des ÖPNV-Rettungsschirms
− Muster-Erstattungsrichtlinie der Länder
− Handreichung der kommunalen Spitzenverbände und des VDV zur Umsetzung des Rettungsschirms in Phase 1 und Phase 2

ÖPNV

1. Muster-Erstattungsrichtlinie

Nach Genehmigung der Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr, konnten sich die Länder nunmehr auch auf eine vorläufige Fassung der gemeinsamen Muster-Erstattungsrichtlinie (Anlage 1) verständigen. Die Vorläufigkeit der Fassung ist lediglich dem Umstand geschuldet, dass die EU-Kommission im Rahmen ihrer Genehmigung des Beihilferahmens eine Verzinsung überzahlter Billigkeitsleistungen verlangt hat und hinsichtlich der Ziffer 6.4 der Muster-Erstattungsrichtlinie zur Höhe der Verzinsung noch Abstimmungsbedarf mit der EU-Kommission besteht. Die finale Fassung der Muster-Richtlinie wird erst nach Klärung dieser Frage veröffentlicht. Ergänzend zu Anlage 1 finden Sie nun die finale Fassung der Muster-Erstattungsrichtlinie mit Stand vom 19.08.2020. (Anlage 1.1)

Direkte Ausgleichszahlungen an die Unternehmen können auf Basis des genehmigten Beihilferahmens nur für Einbußen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 erfolgen (Phase 1). Für die daran anschließende Phase 2 (1. September 2020 bis 31. Dezember 2020) kann ein Corona-Ausgleich dagegen nur über die Aufgabenträger und nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt werden. Die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen müssen die Aufgabenträger durch Anpassung bestehender Verträge oder durch Notvergaben entsprechend kurzfristig bis zum Beginn der Phase 2 schaffen. Da finanzielle Leistungen an die Aufgabenträger unabhängig vom EU-Beihilferecht sind und damit unabhängig von der Beihilferahmenregelung des Bundes zulässig sind, können die Aufgabenträger für den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorgenommenen Schadensausgleich in Phase 2 bis 31. Dezember 2020 weiterhin Mittel aus dem Rettungsschirm in Anspruch nehmen.

Als obligatorische Regelungen umfasst die Muster-Erstattungsrichtlinie namentlich Regelungen zur Antragsstellung durch Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen und zur Methodik der Berechnung des Schadensausgleichs etc., die schon aufgrund der Beihilferahmenregelung einheitlich umgesetzt werden müssen; fakultativ sind dagegen Regelungen , die nicht in allen Ländern umgesetzt werden (z.B. zur Stellung von Sammelanträgen über Aufgabenträger und Verbünde). Nachdem die EU-Kommission einen Schadensausgleich in Höhe von bis zu 100 % genehmigt hat, ist eine in Vorentwürfen noch fakultativ vorgesehene Kompensation von Mehraufwendungen für Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen in der endgültigen Fassung der Muster-Erstattungsrichtlinie entfallen, so dass die Verkehrsbranche diese Mehrkosten gleichsam als Eigenanteil trägt.

Besonders zu beachten sind die Antragsfristen: Verkehrsunternehmen müssen Anträge auf einen direkten Corona-Schadensausgleich schon sehr kurzfristig bis 30. September 2020 auf Grundlage vorläufiger Prognosen und Schätzungen stellen; für Verkehrsunternehmen ist diese Frist zwingend durch die Beihilferahmenregelung vorgegeben. Für Aufgabenträger können die Länder ggf. abweichende Antragsfristen vorsehen, es zeichnet sich aber ab, dass es Verlängerungen nur in einzelnen Ländern und bis maximal 30. Oktober 2020 geben wird. Zudem ist zu beachten, dass auch die Aufgabenträger grundsätzlich nur einen Gesamtantrag – für alle Verkehre in ihrem Zuständigkeitsbereich und für Phase 1 und Phase 2 zusammen – stellen sollen. Sie müssen insofern sehr kurzfristig auch den gesamten Ausgleichsbedarf für Phase 2 abschätzen. Zudem müssen die erforderlichen Rechtsgrundlagen für einen Schadensausgleich ab 1. September 2020 durch Anpassung bestehender Verträge oder bei Bedarf durch Notvergaben aus beihilferechtlichen Gründen grundsätzlich bereits bis zum Beginn der Phase 2 geschaffen werden.

Besonders hinzuweisen ist zudem auf den durch die Muster-Erstattungsrichtlinie vorgegebenen Umgang mit ersparten Aufwendungen der Aufgabenträger, die den Aufgabenträgern im Rahmen ihres Erstattungsantrags angerechnet/abgezogen werden: Hinter der entsprechenden Regelung (vgl. Ziff. 5.4.2.1) steckt die Erwartung von Bund und Ländern, dass über den ÖPNV-Rettungsschirm nicht letztlich ersparte Aufwendungen der Aufgabenträger („Corona-Gewinn“) finanziert werden, sondern dass die Aufgabenträger ihre vor Corona in den Haushalt eingestellten Mittel (trotz ggf. pandemie-bedingter Leistungsminderung) unvermindert in gleicher Höhe an die Verkehrsunternehmen weiter ausbezahlen und diese Mittel damit in den Rettungsschirm mit einbringen. Soweit sie dies nicht tun, kommt es spätestens im Rahmen der Antragstellung für Phase 2 zur Verrechnung. Zur Vereinfachung des Schadensausgleichs empfiehlt die Muster-Erstattungsrichtlinie daher, dass die Aufgabenträger ihre Ausgleichszahlungen (abzüglich ersparter Aufwendungen der Verkehrsunternehmen entsprechend den Regelungen der Muster-Erstattungsrichtlinie) weiter aufrechterhalten, sodass für die Verkehrsunternehmen ein Ausgleichsbedarf entfällt. Die entsprechenden Zahlungen der Aufgabenträger lassen sich dabei beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesrahmenregelung ÖPNV-Beihilfen oder auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, haushaltsrechtlich lassen sie sich damit rechtfertigen, dass die Verkehrsunternehmen mit diesen Zahlungen kalkuliert haben und die verminderte Verkehrsleistung letztlich nur durch höhere Produktionskosten aufrechterhalten werden kann.

Um diese Vorgehensweise zu ermöglichen, müssten in den Länderrichtlinien insoweit auch die Aufgabenträger als beihilfegebende Stelle bestimmt werden, auf die notwendige Einhaltung der Antrags-, Dokumentations- und Überwachungsvorgaben gemäß der Beihilferahmenrichtlinie wird hingewiesen.

2. Handreichung der kommunalen Spitzenverbände und des VDV zur Umsetzung des Rettungsschirms in Phase 1 und Phase 2

Als Hilfestellung für den Schadensausgleich in Phase 1 und Phase 2 des ÖPNV-Rettungsschirms haben der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) und die kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene eine gemeinsame Handreichung abgestimmt (Anlage 2). Die Handreichung enthält neben einleitenden Informationen zum Rettungsschirm (Teil 1) v.a. nähere Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen der Muster-Erstattungsrichtlinie, u.a. in Bezug auf die Antragsstellung durch Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger, zu den Methoden für die jeweilige Schadensberechnung etc. (Teil 2). Teil 3 der Handreichung zeigt ferner Handlungsoptionen der Aufgabenträger in Phase 2 ab 1. September 2020 auf und bietet Hinweise und Argumentationshilfen für die Regelung eines Corona-Ausgleichs im Rahmen bestehender (Brutto-, Netto- oder Brutto-anreiz-)Verträge bzw. zu ggf. erforderlichen Notvergaben auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) in Bezug auf bisher eigenwirtschaftliche Verkehre, bei denen bis dato keine vertraglichen Beziehung zwischen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen bestehen, weshalb entsprechende Rechtsgrundlagen für einen Ausgleich in Phase 2 erst geschaffen werden müssen.

Da die Laufzeit des ÖPNV-Rettungsschirms bis 31. Dezember 2020 befristet ist, empfiehlt es sich aus Aufgabenträgersicht, Maßnahmen zum Schadensausgleich entsprechend der Laufzeit des ÖPNV-Rettungsschirms ebenfalls auf den 31. Dezember 2020 zu befristen (ggf. mit automatischer Verlängerung der Maßnahmen, falls auch in 2021 weiter Unterstützungsbedarf besteht und der Rettungsschirm von Bund und Ländern in 2021 verlängert werden sollte).

Von der Handreichung ebenfalls umfasst sind Hinweise zum Anwendungsbereich der Geänderten Kleinbeihilfenregelung 2020 (Anlage 3), die für den gesamten Schadenszeitraum März bis Dezember 2020 Kleinbeihilfen bis zu einem Höchstbetrag von 800.000 € erlaubt und im Einzelfall gerade für eigenwirtschaftliche Verkehre eine Unterstützungsalternative darstellen kann. Zu beachten ist dabei allerdings, dass Kleinbeihilfenregelung und Beihilfenrahmenregelung ÖPNV nicht parallel und nicht im Wechsel angewandt werden können, sondern nur Entweder-Oder (vgl. Handreichung, Teil 2, 4.3) und, dass in den genannten Höchstbetrag der Kleinbeihilfenregelung sämtliche im Ausgleichzeitraum März bis Dezember 2020 gewährten Kleinbeihilfen einfließen, gleichgültig, ob Zuschuss oder Kredit, und gleichgültig, ob sie für ÖPNV oder Tourismus etc. gewährt wurden.

Einzelheiten bitten wir den Anlagen zu entnehmen.

19.08.2020