Hinweisgeberschutzgesetz – Bundesrat stimmt aktueller Fassung nicht zu
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. Februar 2023 dem vom Bundestag am 16.12.2022 beschlossenen Hinweisgeberschutzgesetz in seiner aktuellen Fassung nicht zugestimmt. Das sogenannte „Whistleblowerschutz-Gesetz“ soll den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen, ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst regeln, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Hintergrund sind Vorgaben einer EU-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937), die in deutsches Recht umzusetzen sind. Für Städte und Gemeinden ist das Thema ebenfalls von Relevanz, da die Landesgesetzgeber an der Umsetzung beteiligt sind, wenn es um die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen auf kommunaler Ebene geht. Die Richtlinie sieht Möglichkeiten zur Entlastung der Kommunen bzw. kommunaler Ebenen vor, sofern sich der Bundesgesetzgeber auf Erleichterungen verständigt.
Nach dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz, sollen Behörden und Unternehmen organisatorisch getrennte interne Anlaufstellen schaffen, die ebenfalls anonyme Hinweise entgegennehmen. Der Bund plant, eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz zu errichten. Den Ländern steht es offen, eigene externe Meldestellen einzurichten. Konkret regelt der Bundestagsbeschluss Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien. Ebenso umfasst der Beschluss Vorgaben zur Haftung, zum Schadensersatz und zu Bußgeldern im Falle bewusst falscher Angaben.
Relevanz auch für die Kommunen
Das Gesetz ist an Behörden und Unternehmen ab 50 Mitarbeiter adressiert und soll nach aktuellem Stand bis Ende 2023 umgesetzt werden. Die Landesgesetzgeber sind an der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes beteiligt, wenn es um die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen auf kommunaler Ebene geht. Dies betrifft den Betrieb interner Meldestellen durch Gemeinden und Gemeindeverbände, aber auch den Betrieb von Meldestellen durch sog. Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen (vgl. § 12 Abs. 1 S. 4 des Entwurfs eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in der Beschlussfassung des Bundestags-Rechtsausschuss – BT-Drs. 20/4909, S. 21).
Wie geht es weiter?
Aufgrund der fehlenden Zustimmung der Länderkammer kann das Gesetz nicht in Kraft treten. Bundesregierung und Bundestag haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um mit den Ländern einen Kompromiss auszuhandeln.
Anmerkung:
Der Gesetzgeber befindet sich bei der Umsetzung der Richtlinie im Verzug. Seitens der EU-Kommission läuft bereits ein Vertragsverletzungsverfahren aufgrund der nicht erfolgten Umsetzung der Richtlinie durch den Bund. Insofern besteht die Notwendigkeit einer zeitnahen Einigung der Gesetzgebungsorgane. Die Verweigerung des Bundesrats ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen, da das Gesetz gut gemeint ist, jedoch in der Praxis viele Folgeprobleme verursacht. Denn der vorliegende Entwurf des Bundestages bietet einen hohen Umsetzungsaufwand für die Adressaten und dürfte zu mehr Bürokratie durch die Errichtung der Meldestellen führen. Ursache hierfür ist auch, dass der Bundestag mit einigen Regelungen über die Richtlinie hinausgeht. Es werden Erinnerungen an die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung wach. Auch bietet der Entwurf Rechtsunsicherheiten, da Arbeitgeber künftig auch eine Möglichkeit zur anonymen Meldung von Rechtsverstößen schaffen müssen. Insofern besteht die Gefahr, dass die Voraussetzungen für die Meldungen aufgrund der Anonymisierung nicht rechtssicher geprüft werden können. Die bisher vorgesehenen Regelungen würden damit also auch die Möglichkeit für anonyme Hinweise zu unbegründeten Vorwürfen und Denunziation bieten.
Für die Kommunen, deren Einrichtungen und für ihre kommunalen Unternehmen ist es zudem ein wichtiges Anliegen, dass die Landesgesetzgeber die bestehenden Spielräume nach der zugrunde liegenden Whistleblower-Richtlinie nutzen. Denn diese enthält hinsichtlich der Pflicht zur Einrichtung von Meldestellen einige Möglichkeiten für Erleichterungen, die aber nur dann zum Tragen kommen, wenn der jeweilige EU-Mitgliedstaat diese als „Opt-out“-Regelung umsetzt. Damit die Erleichterungen auch für die kommunale Ebenen gelten und ein ansonsten entstehender Mehraufwand für die Stellen auf kommunaler Ebene vermieden werde kann, müssen diese Möglichkeiten auch bei der Umsetzung auf landesrechtlicher Ebene berücksichtigt werden.
Ergänzend verweisen wir auf unser E-Mail-Rundschreiben vom 13.02.2023.