Hochwasserschutzgesetz III;
Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und des Schutzes vor Starkregenereignissen sowie zur Beschleunigung von Verfahren des Hochwasserschutzes (HWSG III) Stellung genommen und dabei vor allem geplante Eingriffe in die kommunale Planungshoheit und weitere finanzielle und personelle Belastungen der Kommunen kritisiert. Die Landesgeschäftsstelle hat mit E-Mail-Rundschreiben vom 19.11.2024 informiert.
Der Referentenentwurf des HWSG III soll den Hochwasser- und Überflutungsschutz stärken. Hierfür sind vor allem mehrere Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vorgesehen.
Die wichtigsten geplanten Anpassungen sind:
- Strengere Anforderungen an Brücken zur Anpassung an Extremwetterereignisse (§ 36 WHG-E)
- Gerichtsverfahrensbeschleunigungen für Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserschutz beeinflussen, sowie auf Bauten des Küstenschutzes (§ 70 Abs. 4 WHG-E)
- Festlegung von besonderen Gefahrenbereichen für Hochwasser und Starkregen durch die Länder und Ausweitung der baulichen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (§§ 76 Abs.2, 78a Abs. 2, 78 WHG-E)
- Erstellung von Karten von Starkregenrisikogebieten durch die Länder und Starkregenvorsorgekonzepten durch die Kommunen (§ 79a WHG-E)
Die Umsetzung des Gesetzesvorhaben noch in dieser Legislaturperiode ist angesichts der momentanen politischen Entwicklungen eher unwahrscheinlich. Hier bleiben die weiteren Verhandlungen abzuwarten.
Anmerkung:
Das Grundanliegen des Hochwasserschutzgesetzes III, den Hochwasser- und Überflutungsschutz zu stärken, ist zu begrüßen. Hierzu enthält der Entwurf auch einige Impulse, wie etwa die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, die Ausweitung des Hochwasserbegriffes oder die Veröffentlichungen von Karten von Starkregenrisikogebieten (vgl. dazu KNSA-Beitrag Nr. 354 in dieser Ausgabe).
Die weitreichenden Eingriffe in die kommunale Planungshoheit durch die Festlegung von besonderen Gefahrenbereichen für Hochwasser und Starkregen durch die Länder und die Ausweitung der baulichen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind hingegen nicht sachgerecht und im Ergebnis abzulehnen. So soll die Um- und Überplanung bereits bebauter Gebiete grundsätzlich nur noch möglich sein, wenn dies lediglich dem Zweck des Hochwasserschutzes dient. Ausnahmen vom Bauverbot sollen nur noch außerhalb der besonderen Gefahrenbereiche zulässig sein.
Hierbei wird u. a. verkannt, dass gerade in bereits bebauten Überschwemmungsgebieten eine Bauleitplanung auch im Sinne des Hochwasserschutzes sein kann, wenn diese nicht ausschließlich den Zweck der Verbesserung des Hochwasserschutzes hat.
Auch kritisch zu sehen ist die geplante flächendeckende Erstellung von Starkregenvorsorgekonzepten durch Kommunen. Dies stellt einen in der Gesetzesbegründung nicht realistisch dargestellten personellen und finanziellen Aufwand dar, der die Umsetzung wichtiger Maßnahmen weiter verzögert. Dies gilt insbesondere angesichts weiterer, bereits zu erstellender, Konzepte, wie etwa Klimaanpassungskonzepte, die nach dem Bundes-Klimaanpassungsgesetz ohnehin zu erarbeiten sind. Auch Abwasserbeseitigungs- und Niederschlagswasserbeseitigungskonzepte greifen regelmäßig die Auswirkungen von Starkregenereignissen bereits unmittelbar auf.
Wichtige Instrumente zur Umsetzung von dringend notwendigen Maßnahmen fehlen dagegen im Gesetzentwurf, insbesondere:
- eine eindeutige Anordnungsbefugnis der zuständigen Behörde bezogen auf Maßnahmen zum Objekt- und Eigenschutz (§ 5 Abs. 2 WHG),
- eine klare Mitwirkungspflicht der Grundstückseigentümer zur Problemlösung bei wild abfließendem Wasser (§ 37 WHG),
- eine 1:1 Tauschpflicht der Grundstückseigentümer bei Grundstücken, die benötigt werden, um ein Gewässer renaturieren zu können, um künftig Überflutungen nachhaltig zu verringern.
Der vollständige Referentenentwurf ist zu finden unter: www.bmuv.de