Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren nach dem Energieeffizienzgesetz

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Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG) vom 13.11.2023 (BGBl. I Nr. 309) ist am 18.11.2023 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht erstmals eine Informationspflicht (§§ 2 Nr. 5, 13) für Betreiber von Rechenzentren und/oder Informationstechnik an ein von der Bundesregierung zu errichtendes Energieeffizienzregister (§ 14) vor. Grundlage der Informationspflicht ist die Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie.

Das Energieeffizienzregister befindet sich derzeit im Aufbau. Über ein bereits abrufbares Portal (www.rechenzentrums-register.de) soll die Kontoeröffnung, die Rechenzentrums- und Nutzerdatenverwaltung und die Jahresdateneingabe erfolgen. Für die erstmalige Informationsübermittlung ist eine Vorabregistrierung auf der Grundlage des ELSTER-Organisationszertifikates erforderlich. Als ELSTER-Organisationszertifikat wird ein Zertifikat bezeichnet, das dem Benutzerkonto eines Unternehmens zugeordnet ist und auf dessen Steuernummer basiert.

Nach § 3 Nr. 24 EnEfG gilt als Rechenzentrum, eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen für die zentrale Unterbringung, für die zentrale Verbindung und für den zentralen Betrieb von IT- und Netzwerk-Telekommunikationsausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten mit einer nicht-redundanten Nennanschlussleistung von mindestens 300 Kilowatt. Weiterhin zählen zu Rechenzentren alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung, für die Umgebungskontrolle und für das erforderliche Maß an Resilienz und Sicherheit, das für die Erbringung der gewünschten Dienstverfügbarkeit erforderlich ist, mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt. Ausgenommen von den Regelungsvorgaben sind Netzknoten.

Dabei ist es nicht relevant, ob das Rechenzentrum einer öffentlichen Stelle oder einem Unternehmen zuzuordnen ist. Mithin sind auch kommunale Rechenzentren von der Informationspflicht betroffen.

Die Informationspflicht umfasst u. a. folgende Eckpunkte:

  • Betreiber von Rechenzentren müssen jeweils jährlich zum 31.03. zentrale Informationen gemäß Anlage 3 EnEfG (Informationen von Betreibern von Rechenzentren) für das vergangene Kalenderjahr veröffentlichen und an den Bund übermitteln, u. a. Gesamtstromverbrauch, Energieverbrauchseffektivität, abgegebene Abwärme an Luft, Gewässer, Boden sowie Wärmeabnehmer. Der Bund soll für die Übermittlung eine elektronische Vorlage bereitstellen.
  • Jedes Rechenzentrum ist einzeln zu erfassen.
  • Die Veröffentlichungspflicht kann dabei durch die Erteilung der Freigabe zur Publikation der geforderten Daten im Energieeffizienzregister für Rechenzentren erfüllt werden.
  • Der Bund stellt die Informationen in einem öffentlichen Register für energieeffiziente Rechenzentren zusammen.

Für 2024 gelten gemäß § 20 EnEfG folgende Übergangsregelungen:

  • Betreiber von Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ≥ 500 kW berichten über ihre Energieverbrauchsdaten erstmals bis 15.05.2024,
  • Betreiber von Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ≥ 300 kW und < 500 kW berichten über ihre Energieverbrauchsdaten erstmals bis 01.07.2025.

Das Energieeffizienzregister kann unter: www.rechenzentrums-register.de, abgerufen werden. Dort findet sich auch ein FAQ-Katalog.

30.04.2024