Initiative zur Verlängerung von § 13b BauGB
Obwohl sich die von der Bundesregierung eingerichtete Baulandkommission, in der auch unsere Bundesverbände mitgewirkt haben, in ihren Empfehlungen für eine Verlängerung des § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) ausgesprochen hat und auch der Koalitionsausschuss am 18. August 2019 ausdrücklich eine Verlängerung der Ende des Jahres 2019 auslaufenden Regelung auf den 31. Dezember 2022 vereinbart hatte, sehen die bisher bekannt gewordenen Überlegungen zur Novelle des Städtebaurechts (Baulandmobilisierungsgesetz) eine Verlängerung von § 13b BauGB nicht vor.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) hat sich vor diesem Hintergrund mit einer nochmaligen Initiative sowohl an Bundesinnenminister Horst Seehofer als auch an Bundesumweltministerin Svenja Schulze gewandt und ausdrücklich eine Verlängerung der Anwendungsfrist in § 13b BauGB über den 31. Dezember 2019 hinaus gefordert:
„Sehr geehrte Frau Schulze,
sehr geehrter Herr Seehofer,
die Bundesregierung bereitet derzeit eine Novelle des Bundesstädtebaurechts vor. Der DStGB spricht sich in diesem Zusammenhang für eine Verlängerung der Regelung des § 13b BauGB aus.
Nach § 13b BauGB können Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 qm im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, um die Zulässigkeit von Wohnnutzungen zu begründen, die sich an im Zusammenhang bebauter Ortsteile anschließen. Diese Norm hat sich bei Städten und Gemeinden, insbesondere zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums, bewährt.
In diesem Sinne hat sich auch der Koalitionsausschuss am 18. August 2019 ausdrücklich dafür ausgesprochen, „die Außengebietsentwicklung u. a. durch eine Verlängerung des § 13b BauGB zu erleichtern“. Auch die Baulandkommission empfiehlt ausdrücklich eine Verlängerung der Anwendungsfrist in § 13b BauGB bis zum 31. Dezember 2022.
Eine Verlängerung der Regelung würde den „kommunalen Instrumentenkasten“ zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums in Städten und Gemeinden erweitern. Etwaige Bedenken, die Regelung könnte gegen Unionsrecht verstoßen, teilen wir nicht. Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung vom 21. Dezember 2016 dargelegt, dass in Anwendung des Unionsrechts (EU-Richtlinie 2001/42) für „kleine Gebiete auf lokaler Ebene“ im Einzelfall von einer Umweltprüfung abgesehen werden kann, wenn ein Plan oder Programm von einer lokalen Behörde erlassen worden ist und das fragliche Gebiet innerhalb des räumlichen Zuständigkeitsgebiets der lokalen Behörde im Verhältnis für diesen Zuständigkeitsbereich nur eine geringe Größe aufweist.
Aufgrund der im Übrigen engen gesetzlichen Voraussetzungen des § 13b BauGB ist nach unserer Einschätzung keine ausufernde oder gar ungesteuerte Entwicklung im Außenbereich zu erwarten. Dies haben die bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung des § 13b BauGB klar gezeigt.
Wir bitten Sie daher nachdrücklich, für eine Verlängerung der Regelung des § 13b BauGB Sorge zu tragen.
Gerne stehen wir Ihnen für einen weiteren Austausch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen“