Internetportale der Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden; Zulässigkeit journalistischer Inhalte

www internet

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 10.06.2021 – 4 U 1/20 – die Klage des Verlegers der in Dortmund erscheinenden „Ruhr Nachrichten“ abgewiesen. Der Verlag hatte beklagt, dass zu viele journalistische Inhalte auf der kommunalen Webseite „dortmund.de“ zu finden sind. Das Landgericht Dortmund hatte ihm in der Vorinstanz recht gegeben. Die Berufung der Stadt Dortmund war erfolgreich.

Im Einzelnen:

Die Klägerin ist ein Verlag aus Dortmund, der unter anderem digitale Medien – wie etwa ein digitales Nachrichtenportal – verbreitet. Die beklagte Stadt ist verantwortlich für ein Internetportal, das – jedenfalls im Mai 2017 – in Teilen werbefinanziert gewesen ist.

Der klagende Verlag verlangt von der beklagten Stadt, ihr Telemedienan-gebot im Rahmen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit auf die redaktionelle Darstellung der eigenen Aktivitäten zu beschränken. Er meint, das Gebot der Staatsferne der Presse würde es der öffentlichen Hand – und damit auch den Kommunen – untersagen, in Wettbewerb zur privaten Presse mit eigenen Angeboten zu treten. Ausgenommen hiervon seien Veröffentlichungen zur Öffentlichkeitsarbeit in einem gebotenen Umfang. Die beklagte Stadt würde den Bereich kommunaler Öffentlichkeitsarbeit überschreiten, wenn sie beispielsweise Artikel zum allgemeinen lokalen Stadtgeschehen veröffentliche. Insbesondere die Berichterstattung über Fremdaktivitäten – wie nichtstädtische Veranstaltungen in einem „Veranstaltungskalender“, einen Profi-Fußballverein oder „Nightlife“ – gehöre nicht in ein städtisches Informationsmedium und sei der freien Presse vorbehalten. Dagegen vertritt die beklagte Stadt u. a. die Ansicht, sie erfülle durch das Internetportal ihre Verpflichtung zur öffentlichen Daseinsvorsorge.

Das Landgericht Dortmund hat am 08.11.2019 der Klage stattgegeben (Az. 3 0 262/17). Die beklagte Stadt verstoße – so das Landgericht – gegen den Grundsatz der Staatsferne der Presse, weil das von ihr betriebene Internetportal als Informationsplattform mit journalistischen Beiträgen über das gesamte politische und gesellschaftliche Leben in der Stadt berichten wolle. Gegen dieses Urteil wendet sich die beklagte Stadt mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt.

Das Gericht hat festgestellt, dass bei Vornahme einer wertenden Gesamtbetrachtung eine Verletzung des aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz folgenden Gebots der Staatsferne der Presse nicht feststellbar sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Internetportal der Stadt in unzulässiger Weise die private Presse substituiere. Im Hinblick auf den Umfang des Internetportals einschließlich der großen Anzahl an Haupt- und Unterseiten könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb des Stadtportals in der streitgegenständlichen Form ein Leseverlust bei der privaten Presse und eine damit dem Inhalt der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten eintritt. Zwar würden einzelne Artikel gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen. Diese würden aber aufgrund der abrufbaren Fülle an Informationen „untergehen“.

Das Oberlandesgericht stellte jedoch auch klar, dass kommunale Internetportale sich auf Sachinformationen beschränken müssen und beispielsweise keine reißerischen Mittel einsetzen dürfen. Die Kommunen haben schon bei der Gestaltung und Aufbereitung von Beiträgen dafür zu sorgen, dass das Internetportal nicht wie ein Presseerzeugnis gestaltet ist.

Der klagende Verlag hat bereits angekündigt, dass Urteil im Rahmen einer Revision vor dem Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen.

19.07.2021