Kassensicherungsverordnung – Aufnahme von Parkscheinautomaten unter den Ausnahmetatbeständen

Parkscheinautomat Parken Stadt

Das Bundeskabinett hat am 27.04.2021 die Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) beschlossen und dem Bundestag zur Zustimmung zugeleitet (BT-Drs: 19/29085 vom 28.04.2021; vgl. E-Mail-Rundschreiben vom 07.05.2021). Bei der Rechtsverordnung hat der Bundestag keine Änderungsrechte, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Verordnung inhaltlich unverändert in Kraft tritt. Künftig werden demnach Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge aus dem Anwendungsbereich der KassenSichV herausgenommen. Für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der Verordnung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden im Vorgriff auf die geplante Änderung und zur Vermeidung einer nur vorübergehenden Aufrüstung von Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung am 03.05.2021 ein Schreiben veröffentlicht, wonach die Pflicht zur Aufrüstung dieser Systeme bis zum Inkrafttreten der Änderung der KassenSichV suspendiert wird (vgl. E-Mail-Rundschreiben vom 07.05.2021), was aus kommunaler Sicht ausdrücklich zu begrüßen ist.

Zuvor hatte das BMF Ende März 2021 den lang angekündigten Entwurf der Verordnung zur Änderung der KassenSichV veröffentlicht (vgl. E-Mail-Rundschreiben vom 26.03.2021). Zu diesem Entwurf hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände eine Stellungnahme abgegeben, die auch auf unsere Anregung hin in der nunmehr vorliegenden Fassung der Verordnung zu einer Klarstellung der Ausnahme für „Kassen- und Parkscheinautomaten zur Parkraumbewirtschaftung“ (neu) geführt hat. Insbesondere diese Ausnahme ist aus kommunaler Sicht von Bedeutung. Parkscheinautomaten waren bislang nicht explizit vom Geltungsbereich der KassenSichV ausgenommen und galten damit als elektronische Aufzeichnungssysteme, die mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten sind.

Über die TSE wird sichergestellt, dass alle (Kassen-) Daten zusätzlich digital gespeichert und nachträglich nicht verändert werden können. Sie dient also dem Manipulationsschutz. Die TSE-Umrüs-tung erfolgt in der Regel über Speichermedien wie USB-Sticks oder SD-Karten, auch Cloud-Lösun-gen sind möglich. Ursprünglich war gemäß Abgabenordnung eine Aufrüstung elektronischer Kassen mit einer TSE bis zum Januar 2020 vorgesehen (§ 146a Abs. 1 S. 2 AO). Da die TSE jedoch nicht flächendeckend verfügbar waren, hatte das BMF bundesweit die Frist zur Umrüstung bis zum 30.09.2020 verlängert. Corona-Pandemie-bedingt hatten fast alle Länder, entgegen dem Willen des BMF, eine weitere Fristverlängerung bis zum 31.03.2021 eingeräumt.

Tatsächlich wäre zwar nur ein Teil der kommunalen Parkscheinautomaten von der Umrüstungspflicht betroffen, da die Parkraumbewirtschaftung in den Kommunen zumeist auf hoheitlicher Basis erfolgt und somit keine aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle entstehen. Doch stünde für die restlichen Parkautomaten der finanzielle Aufwand für die Aufrüstung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung in keinem Verhältnis zum Nutzen. Grundsätzlich ist die Manipulationsge­fahr bei Parkscheinautomaten außerordentlich gering. Den Kommunen sind auch aus der Vergangenheit keine Fälle der steuerlichen Vorteilserzielung über die Manipulation von Parkautomaten bekannt.

Weitere Änderungen und Anmerkungen

Grundsätzlich sei darauf hingewiesen, dass kommunale Ticket- und Eintrittsautomaten, z. B. in Freibädern und Tierparks, weiterhin einer TSE bedürfen, wenngleich sie mit Fahrschein- oder Parkschein­automaten vergleichbar sind. Weiter kommen Kassenautomaten in Kommunalverwaltungen und öffentlichen Einrichtungen z. B. bei Zulassungsstellen der kommunalen Straßenverkehrsämter, Führerscheinstellen oder Bürgerbüros zur Anwendung. Bei der überwiegenden Anzahl der Vorgänge handelt es sich um öffentlich-rechtliche Forderun­gen, die schon von der Sache nach keinen klassischen Geschäftsvorgang darstellen und daher auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Hierbei besteht schon auf Grundlage der einschlägigen, haushaltsrechtlichen Vorschriften die Verpflichtung, alle Vorgänge lückenlos und vollständig zu dokumentieren. Eine parallele Dokumentation über eine TSE, die notwendig ist, sobald über die Kasse auch nicht-hoheitliche Leistungen abgerechnet werden, stellt insoweit einen zusätzlichen Arbeitsaufwand samt erheblicher Mehrkosten dar. Insofern wäre auch für diese nicht untypischen kommunalen Anwendungsfälle von (Kassen-)Automaten eine explizite Ausnahmeregelung zielführend. Hierauf hatte die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf gegenüber dem BMF hingewiesen.

Dass E-Ladesäulen zukünftig von den Vorgaben der KassenSichV ausgenommen sein sollen (§ 1 Satz 2 n. F.), schafft Rechtsklarheit und wird daher ausdrücklich begrüßt. Dies erspart den Kommunen eine komplexe Vernetzung der vorgenannten Infrastruktur zur Protokollierung der dort anfallenden Kassenvorgänge.

Problematisch erscheint hingegen die nach § 6 Satz 1 Nr. 7 neu geforderte Ausgabe des Prüfwertes nach § 2 Satz 2 Nr. 7 der KassenSichV und eines nunmehr wohl zusätzlich zu speichernden „fortlaufenden Signaturzählers“. Sowohl die entsprechenden Softwareänderungen als auch die daraus (möglicherweise) resultierende Pflicht zur Nachzertifizierung wären erneut mit erheblichen Umstellungskosten für die Kommunen verbunden.

11.05.2021