Kein amtliches Siegel bei Halteverbotsschild vor Feuerwehrzufahrt notwendig
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 21.03.2024 (3 C 13.22) genügt es bei der Beschilderung einer Feuerwehrzufahrt, dass diese als baurechtliche Anlage veranlasst wurde. Eines amtlichen Siegels bedarf es bei dem Halteverbot-Schild nicht.
Geklagt hatte ein Autofahrer, der seinen Pkw vor einer Feuerwehrzufahrt geparkt hatte. Diese war durch ein entsprechendes Schild und zwei rot-weiß gestreifte Sperrpfosten gekennzeichnet. Dies war als Auflage einer Baugenehmigung vorgesehen. Der Fahrer wehrte sich gegen einen Abschleppvorgang und die Zahlung von 250 Euro vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Der Fahrer bekam zunächst Recht mit der Argumentation, dass die Feuerwehrzufahrt nicht amtlich gekennzeichnet, beispielsweise durch ein Siegel, sei. Vor dem Oberverwaltungsgericht und nun auch vor dem BVerwG wurde diese Auffassung jedoch abgelehnt.
Leitsätze der Entscheidung
1. Eine Feuerwehrzufahrt ist im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO amtlich gekennzeichnet, wenn die Kennzeichnung amtlich veranlasst wurde; umsetzen kann die Kennzeichnung auch ein Privater.
2. Das Halteverbot vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO setzt nicht voraus, dass die Kennzeichnung die Amtlichkeit ihrer Veranlassung erkennen lässt. Das ist auch dann nicht erforderlich, wenn das Landesrecht die Anbringung eines amtlichen Siegels auf dem Hinweisschild oder eine andere Sichtbarmachung der amtlichen Veranlassung verlangt.