Keine Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einer Grundsatzentscheidung vom 03.01.2020 - 2 Ss-OWi 963/18 - die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister für gesetzeswidrig erklärt. Die so ermittelten Beweise unterliegen nach dem Urteil einem absoluten Verwertungsverbot.

Beschluss des OLG Frankfurt am Main

Der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main hatte als Ortspolizeibehörde wegen unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot gegen den Betroffenen ein Verwarngeld von 15 Euro verhängt. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Frankfurt am Main das Verwarngeld durch Urteil vom 19.07.2018 bestätigt. Die Feststellungen zu dem Parkverstoß beruhen auf der Angabe des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Dieser war der Stadt durch eine private Firma überlassen und von der Stadt als „Stadtpolizist“ bestellt worden. Die Tätigkeit übte der Zeuge in Uniform aus.

Gegen diese Verurteilung wendete sich der Betroffene vor dem OLG nun mit Erfolg. Das Verfahren sei laut Begründung des OLG einzustellen, da die zugrundeliegenden Beweise einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterlägen. Der Einsatz privater Dienstleister zur Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs sei gesetzeswidrig. Es gebe kein Parlamentsgesetz als taugliche Ermächtigungsgrundlage, um die Aufgabe der Überwachung des ruhenden Verkehrs auf „Dritte“ zu übertragen.

Die Regelung in § 99 Abs. 3 Nr. 4 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Ermächtigungsnorm und könne als Landespolizeigesetz diese auch nicht erfüllen. § 99 HSOG regele lediglich die Frage einer möglichen landesspezifischen Umsetzung bei der Durchführung („Wie“), wenn dies in einer Ermächtigungsgrundlage vorgesehen wäre („Ob“).

Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, sei aber ausschließlich dem Staat zugewiesen. Dieses im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte staatliche Gewaltmonopol beziehe sich auf die gesamte Verkehrsüberwachung, d. h. sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr.

Anmerkung:

Die Entscheidung beruht auf der Rechtslage in Hessen, wirft aber die Frage nach einem weitergehenden Regelungsbedarf auf, konkret unter welchen Voraussetzungen sich staatliche Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben privater Dritter bedienen dürfen.

Dies vor dem Hintergrund, dass der erkennende Senat mit Blick auf die Regelung in § 99 HSOG ausführt, dass mit Hilfe des Polizeirechts der Länder eine verfassungsrechtlich verankerte und in Bundesgesetzen geregelte Kompetenz-, Regelungs- und Sanktionierungszuweisung nicht umgangen oder außer Kraft gesetzt werden kann.

Die Ausführungen des Gerichts legen habe, dass es eine bundesgesetzliche Regelung im Bereich des Straßenverkehrsgesetzes (vgl. § 26 StVG) für erforderlich hält, um eine entsprechende Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Verkehrsüberwachung durch private Dritte zu ermöglichen. Diese Auffassung ist jedoch rechtlich nicht unumstritten (vgl. etwa Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 26, Rz. 2a), entspricht aber vor allem nicht dem Bedürfnis der kommunalen Praxis.

Zur Entlastung der Kommunen kann es notwendig sein, für bestimmte Aufgaben, wie beispielsweise die Überwachung des ruhenden Verkehrs, privater Dienstleister hinzuzuziehen. Die Parkraumüberwachung bindet viel Personal in den Städten und Gemeinden und wird oft nicht kostendeckend betrieben. Die Ordnungsämter sind vielerorts personell unterbesetzt und bedürfen deshalb der Unterstützung von privaten Dritten, um ihre Aufgaben zu bewältigen. Eine Hinzuziehung von privaten Dienstleistern im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs stellt in aller Regel auch keine Tätigkeit dar, die zwingend von Hoheitsträgern wahrgenommen werden muss. Betroffene werden dadurch grundsätzlich nicht in ihren Rechten beschnitten, sondern können in diesem Fall Rechtsmittel einlegen und den Ordnungswidrigkeitsbescheid so von Verwaltung und Gerichten rechtlich überprüfen lassen.

Die Entscheidung sollte zum Anlass genommen werden, um zu beraten, ob und wenn ja welche Rechtsänderungen bei der Einschaltung privater Dritter im Interesse der Entlastung der Kommunen, aber auch der Polizei, notwendig sind. In diesem Zusammenhang sollte auch über Entlastungen bei der Überwachung des fließenden Verkehrs gesprochen werden. Für die Konstellation einer Geschwindigkeitsmessung durch einen Angestellten einer privaten GmbH im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages hatte das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 943/19) ebenfalls entschieden, dass dies rechtwidrig ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzustellen, dass das OLG Frankfurt in einer zuvor ergangenen Grundsatzentscheidung (Beschluss vom 26.04.2017, Az.: 2 Ss-OWi 295/17) klargestellt hat, dass die Hinzuziehung Dritter bei der kommunalen Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs unter bestimmten Bedingungen zulässig ist.

Im Übrigen ist angesichts der aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 20.01. klarzustellen, dass diese nicht für den Fall von bestandskräftigen Bußgeldbescheiden gilt. Eine Wideraufnahme des Verfahrens dürfte aufgrund des Schwellenwertes von 250 Euro (§ 85 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) nicht in Betracht kommen, da die Bußgelder bei Parkverstößen regelmäßig geringer sind.

Rechtslage in Sachsen-Anhalt:

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 ZustVO OWi sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr in den Fällen der § 5 Abs. 1 Nr. 3 a) bis c) neben der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt auch die Gemeinden bei Zuwiderhandlungen, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden, zuständig.

Soweit bekannt, setzen die Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe keine privaten Dienstleister im Sinne des Arbeiternehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ein. Insoweit hat der Grundsatzbeschluss des OLG Frankfurt am Main keine unmittelbare Auswirkung.

Hingegen erfolgt die Überwachung des ruhenden Verkehrs bei einigen Verbandsmitgliedern auch durch Verwaltungsvollzugsbeamte, die in einem Ehrenbeamtenverhältnis zur Kommune stehen. Die zulässige Bestellung von Ehrenbeamten zu Vollzugsbeamten kann einen Beitrag dazu leisten, dass eine Sicherheitsbehörde ihren gesetzlichen Aufgaben im erforderlichen Umfang nachkommt.

Bei dem Einsatz von Ehrenbeamten handelt es sich nicht um eine (vom vorgenanntem Beschluss umfasste, unzulässige) Überlassung von Arbeitnehmern und damit nicht um eine private Dienstleistung, sondern hoheitliche Aufgabenwahrnehmung durch die Kommune.

19.02.2020