Keine Schlechterstellung der Kommunen in der Haushaltskonsolidierung wegen Abschaffung der Straßenausbaubeiträge
Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt geht vor dem Hintergrund der gesetzlichen Annahme, dass die im Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge geregelte Mehrbelastungsausgleichspauschale den Konnexitätsanforderungen entspricht, davon aus, dass die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge keine Schlechterstellung der Kommunen in der Haushaltskonsolidierung nach sich ziehen kann (vgl. LT-Drs: 7/7301 vom 19.02.2021).
Zum Hintergrund
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hatte in seiner 116. Sitzung am 15.12.2020 im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge auch nachfolgenden Beschluss (LT-Drs: 7/7041) über einen Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen (LT-Drs: 7/7027), über den wir bereits auch in unserem E-Mail-Rundschreiben vom 16.12.2020 berichtet hatten, gefasst:
- Der Landtag bekräftigt seine Absicht, dass die Kommunen auch nach der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge finanziell in die Lage versetzt werden, kommunalen Straßenausbau durchzuführen.
- Neben der Erstattung ausfallender bzw. von den Gemeinden zu erstattenden Straßenausbaubeiträgen für bereits abgeschlossene bzw. begonnene beitragspflichtige Maßnahmen im Wege einer „Spitzabrechnung“ nach § 18a Abs. 4 KAG wird das Land zukünftige Beitragsausfälle durch das Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen in Form einer jährlichen pauschalen Zahlung an alle Gemeinden kompensieren.
- Die Verteilung der pauschalen Mittel nach dem Verhältnis der Siedlungsflächen der Gemeinden ist der Maßstab, der der Belastung der Gemeinden für den innerörtlichen kommunalen Straßenausbau und dem Wegfall der Straßenausbaubeiträge als Finanzierungsquelle am nächsten kommt.
- Da insbesondere kleinere Gemeinden nicht in jedem Haushaltsjahr gleichhohe Aufwendungen für den Straßenausbau und damit einhergehende Beitragsausfälle haben, ist die Höhe der Pauschale nicht deren Abbild. Deshalb verbinden der Landtag mit dem Beschluss des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen die Erwartung, dass die Pauschalen von den Gemeinden so überjährlich verwandt werden können, dass die Finanzierung auch durch Kreditaufnahmen für Straßenausbaumaßnahmen möglich ist.
- Die Landesregierung ist gebeten, gegenüber den Kommunalaufsichtsbehörden dafür Sorge zu tragen, dass Haushaltsvorschriften so angewandt werden, dass den Anforderungen nach Nr. 4 Satz 2 und 3 entsprochen werden kann, auch wenn sich die Kommune in einer Haushaltskonsolidierung befindet. Sollten dafür gesetzliche Regelungen geändert werden müssen, ist die Landesregierung bis zum II. Quartal 2021 um Regelungsvorschläge gebeten.
Die Landesregierung führt in ihrer Stellungnahme vom 19.02.2021 (LT-Drs: 7/7307) aus:
Durch die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge und ihre Ersetzung durch eine Mehrbelastungsausgleichspauschale hat sich die Möglichkeit der Finanzierung von Straßenausbauten nicht geändert. Die Mehrbelastungsausgleichspauschalen können von den Gemeinden überjährlich verwendet werden. Eine Finanzierung durch Kreditaufnahmen für Straßenausbaumaßnahmen bleibt weiterhin möglich.
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Annahme, dass die Mehrbelastungsausgleichspauschale den Konnexitätsanforderungen entspricht, kann nach der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge keine Schlechterstellung auch der Kommunen in Haushaltskonsolidierung angenommen werden. Insofern bedarf es auch keiner Änderung von gesetzlichen Vorschriften.
Anmerkung:
Diese Rechtsauffassung der Landesregierung überrascht. Unabhängig von der Frage, ob ein jährlicher Mehrbelastungsausgleich in Höhe von insgesamt 15 Mio. Euro eine konnexitätsgerechte Kompensation für die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge darstellen kann, richtet sich die Beurteilung einer notwendigen Haushaltskonsolidierungsverpflichtung nach § 100 Abs. 3 ff. KVG LSA und ist eine Entscheidung im ganz konkreten Einzelfall. Danach ist eine Haushaltskonsolidierung grundsätzlich immer dann erforderlich, wenn der Haushaltsausgleich entgegen den Grundsätzen des § 98 Abs. 3 KVG LSA nicht erreicht werden kann.
Es ist einer jährlich ausgereichten Pauschale, die noch dazu nach einem willkürlich gewählten Maßstab verteilt wird, immanent, dass sie nicht die konkreten Einnahmeausfälle aus der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge ausgleicht, so dass allein schon dieser Umstand gegen die pauschalierende Aussage der Landesregierung eingewandt werden kann.
Soweit der jährliche Mehrbelastungsausgleich bei Umsetzung einer Maßnahme nicht die Höhe der vormals möglichen Straßenausbaubeiträge erreicht und ein „Ansparen“ nicht möglich war oder ist, wird es sehr wohl dazu kommen, dass eine Kommune bei Umsetzung notwendiger Straßenausbaumaßnahmen ihren Haushalt nicht mehr ausgleichen kann und somit in die Konsolidierungspflicht gerät oder bei bereits bestehender Haushaltskonsolidierungsverpflichtung gesetzte Haushaltskonsolidierungsziele im avisierten Zeitraum nicht mehr erreichbar sind und deshalb Konsolidierungsmaßnahmen verschärft werden müssen. Denn § 100 Abs. 3 ff. KVG LSA sieht keinen Ausnahmetatbestand derart vor, dass ein im konkreten Fall ungenügender Mehrbelastungsausgleich der entfallenden Straßenausbaubeiträge bei der Haushaltskonsolidierung unberücksichtigt bliebe.
Die Landesgeschäftsstelle geht im Übrigen davon aus, dass der Mehrbelastungsausgleich in zweierlei Hinsicht keinen konnexitäts- und verfassungsgemäßen Ausgleich darstellt. Es bestehen sowohl gegen die Höhe des Mehrbelastungsausgleiches von 15 Mio. Euro, als auch gegen den gewählten Verteilungsmaßstab „Siedlungsfläche“ verfassungsrechtliche Bedenken.