Keine Sonntagsöffnung für Supermarkt mit Ladestelle für E-Fahrzeuge

Parkplatz E-Fahrzeug Ladesäule Ladeinfrastruktur

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 03.06.2021 (VG 4 L 162/21) entschieden, dass es keinen Betrieb einer Tankstelle im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes (BerlLadÖffG) darstellt, wenn ein Supermarkt auf seinem Parkplatz der Kundschaft kostenlos eine Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge zur Verfügung stellt. Es liegt damit keine Ausnahme vom Sonntagsöffnungsverbot für Reisebedarf vor.

Die Antragstellerin, eine Supermarkt-Betreiberin aus Berlin, bietet ihrer Kundschaft auf dem Parkplatz an zwei Ladesäulen die Möglichkeit, kostenfrei Elektrofahrzeuge aufzuladen. Nach einer Sonderregelung des BerlLadÖffG dürfen Tankstellen unter anderem zum Verkauf von Reisebedarf auch an Sonn- und Feiertagen öffnen. Unter Berufung auf diese Ausnahme hielt die Antragstellerin ihren Supermarkt auch sonntags zum Verkauf von Lebensmitteln geöffnet.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Berufung auf die Ausnahme mit der Begründung verneint, dass die Antragstellerin keine Tankstelle betreibe. Dabei könne offenbleiben, ob eine Ladestation für E-Fahrzeuge überhaupt dem Begriff der Tankstelle im Sinne der genannten Norm unterfalle. Denn die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Auflademöglichkeit gewerblich angeboten werde. Vielmehr stelle sich dieses Angebot in der Gesamtschau als untergeordnete Nebenleistung zum eigentlichen Betrieb des Supermarkts dar.

Das Angebot diene in erster Linie der Kundenbindung, da es sich kostenfrei ausschließlich an ihre Kunden richte. Den Betrieb einer Tankstelle habe die Antragstellerin weder gewerberechtlich angemeldet noch werbe sie für diese Dienstleistung an Außenflächen des Geschäfts oder auf ihrer Homepage. Zudem sei der Zugang zum Parkplatz mit einer Schranke versehen, sodass eine Begrenzung des Angebots auf die eigenen Kunden und damit die geradezu zwingende Verknüpfung des Aufladens mit einem Kaufvorgang nochmals deutlich werde. Das Leitbild, wonach ein Tankvorgang an einer (herkömmlichen) Tankstelle einen Kaufvorgang nach sich ziehe, kehre sich hier geradezu um.

13.07.2021