Keine Verpflichtung einer Kommune zur Fortführung eines Großmarktes

Recht Gesetz Gericht Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.04.2024 – 8 CN 1/23 –  festgestellt, dass die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung eine Kommune nicht dazu verpflichtet, einen als öffentliche Einrichtung betriebenen Großmarkt fortzuführen.

Der Entscheidung ist folgender Leitsatz vorangestellt:

„Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt sich für die Gemeinden keine Pflicht, bestimmte Aufgaben der freiwilligen Selbstverwaltung zu übernehmen oder fortzuführen.“

Sachverhalt

Die Stadt betreibt seit über 86 Jahren einen Großmarkt als öffentliche Einrichtung. Rechtsgrundlage ist eine von ihr erlassene Großmarktsatzung. Auf dem Großmarkt bieten mehr als 100 Händler, darunter die Antragstellerin, überwiegend Obst und Gemüse zum gewerblichen Weiterverkauf an. Nach mehrjährigen Diskussionen mit den beteiligten Akteuren entschied die Stadt, den Großmarkt aufzulösen. Am 1. Juli 2021 beschloss der Stadtrat, die entsprechende Satzungsänderung mit Wirkung zum 31. Dezember 2024.

Den dagegen gerichteten Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 14.06.2023 – 4 D 125/22.NE – abgelehnt. Die Auflösung des Großmarktes durch die Änderungsatzung sei von der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung gedeckt. Eine Pflicht zum Weiterbetrieb des Großmarktes ergebe sich weder aus dem nordrhein-westfälischen Landesgericht noch aus dem Grundgesetz.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Revision der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Satzung der Stadt über die Auflösung des Großmarktes wirksam ist. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleiste den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Zum Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung gehöre kein bestimmter oder nach verstehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog. Gemeinden hätten vielmehr die Befugnis, sich grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. Im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltung umfasse dies zugleich das Recht, eine Aufgabe nicht zu übernehmen oder eine einmal übernommene Aufgabe wieder aufzugeben. Soweit der Senat im Urteil vom 27.05.2009 – 8 C 10.08 – unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung einer Kommune zur Fortführung einer einmal übernommenen freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe angenommen habe, halte er hieran nicht fest.

18.11.2024