Keine Verpflichtung zur förmlichen Anhörung der kreisangehörigen Gemeinden bei Ersatzvornahme der Festsetzung des Kreisumlagehebesatzes durch die Kommunalaufsicht; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2020

Recht3_Urteil

Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass auch bei der Ersatzvornahme der Kreisumlagehebesatzfestsetzung durch die Kommunalaufsicht eine Verpflichtung zur förmlichen Anhörung der kreisangehörigen Gemeinden nicht besteht. In der    Sache hat es das Verfahren an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen und eine Prüfung des angefochtenen Kreisumlagebescheides an den aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden materiellen Maßstäben eingefordert. Zudem werde das Thüringer Oberverwaltungsgericht auf das Vorbringen der Klägerin einzugehen haben, der Erlass der Haushaltssatzung im Wege der Ersatzvornahme verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und führe zur Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids, weil die Bemühungen des Landkreises um den Erlass einer rechtmäßigen Haushaltssatzung unterlaufen worden seien.

LKT Rundschreiben Nr. 492/2020 [PDF-Dokument: 87 kB]

16.07.2020