Keine höheren Abwassergebühren für Altanschließer
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.10.2023 (Az. 9 CN 3.22) über die Gültigkeit einer Trink- und Schmutzwassergebührensatzung entschieden und festgestellt, dass sog. Altanschließer, die aufgrund hypothetischer Festsetzungsverjährung keine Anschlussbeiträge gezahlt haben, aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mit höheren Abwassergebühren belastet werden dürfen.
In dem vorliegenden Fall erhob der betroffene brandenburgische Zweckverband zur Deckung des Herstellungsaufwands für seine Schmutzwasserbeseitigungsanlage zunächst Anschlussbeiträge. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Erhebung von hypothetisch festsetzungsverjährten Anschlussbeiträgen wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot für verfassungswidrig erklärt hat, hob der Zweckverband bereits erlassene, aber noch nicht bestandskräftige Anschlussbeitragsbescheide auf und zahlte die auf ihrer Grundlage entrichteten Beiträge zurück. Außerdem änderte er seine Schmutzwassergebührensatzung und legte für die Jahre 2017 und 2018 unterschiedlich hohe Benutzungsgebühren fest, je nachdem, ob ein Anschlussbeitrag gezahlt worden war oder nicht.
Hiergegen klagte ein Grundstückseigentümer mit der Begründung, die Festlegung höherer Verbrauchsgebühren für diejenigen, die zu Anschlussbeiträgen nicht mehr herangezogen werden könnten, verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Gleichheitssatz. Zudem würde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig umgangen, da die kalkulatorische Umwandlung der nicht mehr erhebbaren Beiträge in Gebühren faktisch einer Beitragspflicht gleichkomme.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schütze das Grundgesetz das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechtspositionen. Damit sei auch das Vertrauen, nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, geschützt. Nach brandenburgischem Landesrecht dürfe ein und derselbe Herstellungsaufwand nicht durch Anschlussbeiträge und zusätzlich über Benutzungsgebühren auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden. Wechsele der Einrichtungsträger sein Satzungsrecht und gehe zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit gespaltenen Gebührensätzen über, könnten die von der Festsetzungsverjährung Begünstigten darauf vertrauen, auch über Benutzungsgebühren nicht mehr zur Deckung des beitragsfinanzierten Herstellungsaufwands herangezogen zu werden.