Keine privaten Tempo-30-Schilder
Mit drei Urteilen vom 16. Oktober 2023 (Az. 6 K 1866/22, 6 K 1867/22 und 6 K 1868/22) hat das Verwaltungsgericht Freiburg klargestellt, dass auf Privatgrundstücken aufgestellte Schilder „Freiwillig Tempo 30“ nicht zulässig sind.
Mehrere Grundstückseigentümer, darunter die Kläger, stellten die Schilder auf ihren Grundstücken im Landkreis Konstanz auf. Hintergrund war eine „Privatinitiative für Klimaschutz, mehr Verkehrssicherheit und weniger Lärm“, die hierzu aufgerufen hatte und die Schilder mittels Spenden beschaffte und verteilte. Im Juni 2022 bat das Landratsamt Konstanz die Grundstückseigentümer in einem nicht als Bescheid bezeichneten Schreiben, die Schilder zu entfernen, und kündigte die Verhängung von Zwangsgeldern an. Weitere Schritte unternahm das Landratsamt jedoch nicht.
Mit ihren im Juli 2022 bei Gericht eingegangenen Klagen begehren die Eigentümer von drei Grundstücken die Feststellung, dass von ihnen aufgestellte „Freiwillig Tempo 30“-Schilder zulässig sind.
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung hatte das Verwaltungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass die erhobenen Feststellungsklagen wegen des Prinzips der Nachrangigkeit der Feststellungsklage möglicherweise unzulässig seien, sodass über die Schilder in der Sache nicht entschieden werden könne.
Die schriftlichen Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
Anmerkung:
Da die Urteilsbegründung noch aussteht und ggf. bereits die Feststellungsklage an sich unzulässig sein könnte, steht eine Grundsatzentscheidung zur Anwendung solcher Schilder auf Privatgrundstücken aus. Auf den strittigen Tafeln ist neben dem Wort „Freiwillig“ ein nachempfundenes Tempo-30-Zeichen zu sehen. Die Unterscheidung von amtlichen Verkehrszeichen ist damit nicht klar gegeben, wie es beispielsweise bei oftmals verwendeten Hinweisen zur Vorsicht und Verkehrssicherheit, etwa mit Hinweis auf Kinder im Straßenverkehr, vielfach der Fall ist.