Klage gegen Wettbürosteuer erfolglos
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 27.08.2020 in drei Musterverfahren entschieden, dass die Stadt gegenüber Wettbürobetreibern rechtmäßig Wettbürosteuern festgesetzt hat (AZ A 1599/15). Hintergrund der aktuellen Verfahren war die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29.06.2017 (AZ 9 C 7.16). Das BVerwG hatte die Wettbürosteuer als neue kommunale Steuer grundsätzlich für zulässig befunden, jedoch den angewandten Steuermaßstab nach der Fläche des Wettbüros beanstandet, der Wetteinsatz sei der sachgerechtere Maßstab. Die Kommunen haben in der Folge, wie auch die beklagte Stadt, ihre etwaigen Wettbürosteuersatzungen angepasst und auf dieser Basis neue Steuerbescheide erlassen. Gegen die neuen Bescheide haben einige Wettbürobetreiber Klage eingereicht, die zuvor vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sowie nun auch vom OVG Münster zurückgewiesen wurden.
Das OVG Münster sieht die Satzung der Stadt über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Form der Wettbürosteuer für verfassungsgemäß an. Eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei unschädlich, da die Wettkunden nicht unmittelbar für das Fernsehangebot ein bestimmtes Entgelt zahlen. Konkret dürfen im Rahmen der örtlichen Wettbürosteuer sowohl Live-Wetten sowie sog. Pre-Match-Wetten besteuert werden. Der Gemeinde obliegt hier ein weitreichender Gestaltungsspielraum. Eine Differenzierung zwischen beiden Wettarten ist ebenfalls nicht erforderlich.
Eine Verletzung von Art. 105 Abs. 1a Satz 1 GG, wonach eine örtliche Aufwandsteuer mit bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sein darf, sieht das OVG Münster nicht. Schließlich besteuere die Wettbürosteuer, anders als die Renn- und Sportwettensteuer, nur den besonderen Vertriebsweg über die den Wetteifer anstachelnden Wettbüros. Die einfachen Wettannahme- und Wettvermittlungsstellen ohne Mitverfolgungsmöglichkeit sowie das Onlinewettgeschäft werden von der Wettbürosteuer hingegen nicht erfasst. Gleichwohl hat das OVG hinsichtlich dieser grundsätzlichen Frage, ob die beiden Steuern als nicht gleichartig zu beurteilen sind, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.