Kommunalaufsichtliche Maßnahmen zur Erstellung rückständiger Jahresabschlüsse für den Haushalt 2024
Das Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat die Kommunalaufsichtsbehörden mit Erlass vom 29.11.2023 wie folgt angewiesen:
„…durch die Nutzung der Erleichterungen der Runderlasse vom 15. Oktober 2020 und 22. April 2022 sowie die Nichtgenehmigung bzw. Nichtbekanntmachung von Haushalten des Haushaltsjahres 2023 aufgrund fehlender Jahresabschlüsse nach dem Runderlass vom 10. November 2022 wurde ein großer Teil rückständiger Jahresabschlüsse aufgeholt. Gleichwohl besteht immer noch ein erheblicher Rückstand und weiterhin die Notwendigkeit der Priorisierung der Erstellung der Jahresabschlüsse für die kommunale Haushaltsführung. Aufgrund der nicht fristgerechten Erstellung der Jahresabschlüsse liegt nach wie vor bei vielen Kommunen ein Verstoß gegen § 120 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA und damit eine nicht geordnete Haushaltswirtschaft vor. [mehr]