Kommunale Abwasserentsorger können sich bei eigener Einleitung nicht auf Vorschriften zur Kleineinleitung berufen

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in den Verfahren 9 C 3.23 und 9 C 4.23 am 13.11.2024 der Revision des Freistaats Sachsen in einer Entscheidung zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG) stattgegeben und die derzeit praktizierte Form (Berechnung nach Schädlichkeit) bestätigt.

Die Kläger im Verfahren sind Abwasserzweckverbände mit Sitz in Sachsen. Sie wenden sich gegen die Festsetzung von Abwasserabgaben aus den Jahren 2016 bzw. 2006 für die Einleitung von Schmutzwasser über von ihnen betriebene Kleinkläranlagen. Beide Kläger haben vorgetragen, sie hätten lediglich kleine Mengen Abwasser eingeleitet, weshalb sie sich auf die aus ihrer Sicht günstigeren Bestimmungen des § 8 AbwAG berufen könnten. Nach dem AbwAG erheben die Länder für das Einleiten von Abwasser in Gewässer eine Abgabe. Diese Abwasserabgabe richtet sich gemäß § 9 AbwAG nach der Schädlichkeit des Abwassers, die im Regelfall anhand des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids ermittelt wird. § 8 AbwAG sieht zur Vereinfachung unter bestimmten Voraussetzungen für Kleineinleitungen von Schmutzwasser statt einer Bemessung nach der Schädlichkeit Pauschalierungen bis hin zu einer vollständigen Abgabefreiheit vor.

Entscheidungsgründe

Die Klagen gegen die Abgabenbescheide blieben erstinstanzlich ohne Erfolg. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hob die beiden angefochtenen Bescheide vollständig bzw. teilweise auf und begründete dies damit, dass auch die Kläger als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechts von der Regelung für Kleineinleitungen profitieren könnten. Auf die Revisionen des Freistaats Sachsen hin hat das Bundesverwaltungsgericht nun die Abgabenerhebung in der praktizierten Form, also die Berechnung nach Schädlichkeit, für rechtmäßig erklärt.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts könnten sich die Kläger nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 8 AbwAG berufen. Diese greife nach ihrem klaren Wortlaut nur dann ein, wenn es sich um Einleitungen von Schmutzwasser handelt, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts „an Stelle der Einleiter“ abgabepflichtig ist. Die Kläger seien aber nicht stellvertretend für fremde Einleitungen abgabepflichtig, sondern werden selbst als Einleiter in Anspruch genommen.

Diese gesetzliche Differenzierung sei sachgerecht, weil die Abwasserzweckverbände die Abwasserbeseitigung nach ihren Vorstellungen organisieren und gegebenenfalls optimieren können, während Privathaushalte ihren Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht erzwingen können. Zudem bedürfe es für die Zweckverbände keiner Vereinfachung, wenn sie nicht für fremde, sondern für eigene Einleitungen abgabenpflichtig sind. Hiermit werde auch dem Lenkungszweck eines bestmöglichen Gewässerschutzes Rechnung getragen.

27.01.2025