Kommunale Breitbandaktivitäten und steuerlicher Querverbund

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 09.09.2019 den kommunalen Spitzenverbänden und dem VKU seine Rechtsansicht zur steuerlichen Querverbundsfähigkeit kommunaler Breitbandtätigkeiten mitgeteilt. So sei der „Breitband-BgA“ ein Versorgungs-BgA im Bereich der Telekommunikation, allerdings kein Versorgungs-BgA im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG. Das BMF vertritt zudem die Auffassung, dass Energie- und Wasserversorgung sowie Breitbandversorgung leitungsgebundene Versorgungstätigkeiten darstellen, die wegen Gleichartigkeit nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG zusammenfassbar sind. Somit sind die Verluste aus Breitbandtätigkeit grundsätzlich nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten. Das BMF hat sich in dieser Hinsicht der Auffassung der kommunalen Spitzenverbände angeschlossen.

Jedoch hat die Finanzverwaltung gleichzeitig ihre Auffassung bekräftigt, dass es sich bei der Breitbandtätigkeit um kein privilegiertes Dauerverlustgeschäft nach § 8 Abs. 7 KStG handelt. Führe die Breitbandtätigkeit also zu Dauerverlusten, müsse eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden, da keine Gewinnerzielungsabsicht vorliege.

Allerdings geht die Finanzverwaltung davon aus, dass im Rahmen geförderter Breitbandaktivitäten immer eine Gewinnerzielungsabsicht anzunehmen ist und es nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen kann. Derartige Zuwendungen aus dem Breitbandförderprogramm des Bundes sähen u. a. vor, dass die Netzinfrastruktur an Dritte veräußert werden soll. Hierin sei ein einheitliches Gesamtkonzept aus laufender Verpachtung (i. S. d. § 4 Abs. 4 KStG) bzw. aus laufendem Betrieb (i. S. d. § 4 Abs. 1 KStG) und anschließender Veräußerung zu sehen. Aus Sicht des Zuwendungsgebers werde mit dem Investitionsvorhaben eine schwarze Null angestrebt. Aus einem derartigen Gesamtkonzept resultiere aus dem laufenden Betrieb eines „Breitband-BgA“ keine verdeckte Gewinnausschüttung.

29.10.2019