Kommunale Jahresabschlüsse;
Kommunen ohne Haushalt vs. Erleichterungen für die Aufstellung und Prüfung
Mit Erlass vom 22.04.2022 zur Erleichterung für die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen wurde u. a. der Ausgangserlass vom 15.10.2020 hinsichtlich seiner Geltungsdauer um ein Jahr verlängert. Demnach war vorgesehen, dass die Kommunen spätestens für das Haushaltsjahr 2022 den Jahresabschluss vollständig aufstellen und bis zum 30.06.2023 dem Rechnungsprüfungsamt übergeben. Trotz der enormen Kraftanstrengungen in den vergangenen Jahren zur Aufholung der Jahresabschlüsse bestehen in vielen Städten und Gemeinden weiterhin noch Rückstände. Wir haben uns deshalb nochmals an das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt (MI) gewandt und um eine weitere Verlängerung der Erleichterungen für die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse gebeten.
Mit Erlass vom 2. April 2024 hat das MI auf unsere Bitte reagiert und in Ergänzung zum Erlass vom 22. April 2022 die möglichen Erleichterungen auch für die Aufstellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 zugelassen. Damit ist nunmehr spätestens für das Haushaltsjahr 2023 der Jahresabschluss vollständig aufzustellen. Im benannten Erlass hat es das MI zudem zugelassen, dass auch der Jahresabschluss für 2023 mit einer verlängerten Frist bis zum 30. Juni 2024 zu erstellen und dem Rechnungsprüfungsamt zu übergeben ist.
Obwohl die Städte und Gemeinden mit Hochdruck an der Abarbeitung der rückständigen Jahresabschlüsse arbeiten, beabsichtigt der Landesgesetzgeber offenbar weiterhin, im Rahmen der aktuellen Novellierung des Kommunalverfassungsgesetzes eine Regelung zu verankern, nach der die Kommunen mit noch ausstehenden Jahresabschlüssen zukünftig keinen Haushalt in Kraft setzen können. Die Landesgeschäftsstelle hat das zum Anlass genommen, unter den Mitgliedern eine Abfrage zum Stand der Aufholung der Jahresabschlüsse durchzuführen. Die mit einer sehr kurzen Frist realisierte Umfrage haben fast dreiviertel unserer Mitglieder beantwortet.
Den Rückläufen lässt sich entnehmen, dass bei Umsetzung der beabsichtigten Neuregelung rund 61 % der Städte und Gemeinden ab dem kommenden Haushaltsjahr 2025 in die vorläufige Haushaltsführung geraten würden. Erst mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2025 also rechtzeitig für die Haushaltssatzung 2027 würde diese Quote nach den vorliegenden Ergebnissen die 50 %-Marke marginal unterschreiten. Tatsächlich lassen die Ergebnisse der Umfrage erwarten, dass erst mit dem Jahresabschluss 2026 und damit rechtzeitig für die Haushaltssatzung 2028 eine ganz überwiegende Anzahl der Städte und Gemeinden (nahezu 90 %) die Aufholarbeiten an den Jahresabschlüssen bewältigt haben werden. Als Anlage zu diesem Beitrag veröffentlichen wir eine Übersicht mit den Umfrageergebnissen. Die Landesgeschäftsstelle ist deshalb weiterhin im Austausch mit der Landespolitik um die beschriebene Neuregelung zu verhindern bzw. zumindest zeitlich angemessen, mindestens für zwei Jahre, zu verschieben.
Im Kontext mit der nochmaligen Verlängerung der Erleichterungen für die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse weisen wir darauf hin, dass wir es für sachgerecht halten, wenn beginnend mit dem Jahresabschluss 2023 wieder eine vollständig rechtskonforme Aufstellung erfolgt. Die Erstellung des ersten vollständigen Jahresabschlusses nimmt erfahrungsgemäß sehr viel mehr Zeit in Anspruch als die verkürzten Varianten. Es ist deshalb wichtig, dass die Kommunen noch rechtzeitig den Grundstein für zukünftige Routinen bei den Jahresabschlüssen legen. Das ist einerseits aufgrund der zu erwartenden neuen statistischen Berichtspflicht nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) FPStatG) ab dem Berichtsjahr 2025 erforderlich, weil den Kommunen hierfür bis zu diesem Zeitpunkt rechtskonforme Jahresabschlüsse vorliegen sollten. Andererseits wird es mit Blick auf die beabsichtigte Gesetzesänderung in § 102 KVG LSA erforderlich, dass die Kommunen mit einem gewissen Erfahrungsschatz zunehmend Routinen für eine zügige Erstellung der Jahresabschlüsse entwickeln können. Mit der aktuellen KVG-Novelle ist der Vorschlag der Landesgeschäftsstelle, die Aufstellungsfrist für die Jahresabschlüsse im § 120 Abs. 1 der KVG LSA, grundsätzlich von vier auf sechs Monate zu verlängern, nicht aufgegriffen worden. Diese Forderung werden wir aber erneuern, weil der doppische Jahresabschluss mit sehr viel mehr Aufwand als in der Kameralistik erstellt werden muss.
Insgesamt, dies hat die Landesgeschäftsstelle gegenüber den MI auch signalisiert, wäre es wünschenswert, mögliche Deregulierungen und Erleichterungen im Haushaltsrecht der Kommunen zu erörtern und zeitnah rechtlich umzusetzen. Dabei sind kommunale Praktiker und deren Erfahrungsschatz unbedingt einzubeziehen. Diesbezügliche Vorschläge können der Landesgeschäftsstelle jederzeit zugeleitet werden.