Kommunale Mandatsträger in abhängiger Beschäftigung

Personal

Der Abgeordnete Volker Olenicak (AfD) richtete eine Kleine Anfrage zum Thema „Kommunale Mandatsträger in abhängiger Beschäftigung“ an die Landesregierung, die durch das Ministerium für Inneres und Sport beantwortet wurde (LT-Drs. 7/6204):

Vorbemerkung des Fragestellenden:

Das Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) regelt unter anderem die Ausschlussgründe für die Wählbarkeit in ein ehrenamtliches Mandat der Gemeinden. Trotz der Ausführungen des KVG LSA, die Hinderungsgründe, im Rahmen des Interessenkonfliktes zwischen hauptamtlich Beschäftigten der Gemeinden bei der gleichzeitigen Ausübung eines ehrenamtlichen Mandats, festlegen, scheint es in der praktischen Umsetzung einzelne Fälle zu geben, bei denen es zu Diskrepanzen kommt. In deren Folge ist es denkbar oder real, dass Dienstpflichten und Mandatsausübung zu einer möglichen Unvereinbarkeit der Interessen führen.

Frage 1:

Über welche wesentlichen Kriterien (z. B. zeitlicher Beschäftigungsumfang, Arbeitsaufgaben u. a.) wird ein „hauptamtlich Beschäftigter“ einer Gemeinde definiert und welche Grenzwerte beziehungsweise Hinderungsgründe wirken dabei als Ausschlussgründe, um ein ehrenamtliches kommunales Mandat anzunehmen? Bitte entsprechend definieren, erläutern und auf die Rechtslage eingehen.

Antwort:

Nach § 41 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) darf ein gewähltes Mitglied des Gemeinderates nicht gleichzeitig hauptamtlich als Beschäftigter der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde, der die Gemeinde angehört, tätig sein.

Ermächtigungsgrundlage für die Regelungen in § 41 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des KVG LSA zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat ist Art. 137 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bzw. Art. 91 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Verf LSA). Sinn und Zweck der Regelungen ist die Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können. Wegen der Schwierigkeiten, die Funktionsträger, deren konkrete Tätigkeiten einen Interessenkonflikt auslösen können, von denen abzugrenzen, deren Aufgaben mit einem solchen Konflikt nicht verbunden sind, ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der von der Unvereinbarkeitsregelung betroffenen beruflichen Stellungen zuzugestehen. Insbesondere darf er von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG bzw. Art. 91 Abs. 2 Verf LSA durch die Schaffung generalisierender Tatbestände Gebrauch machen und damit an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfGE 98, 145 <161>; BVerwGE 117, 11 <17>).

Hauptamtliche Beschäftigte nach § 41 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 KVG LSA sind alle in der Kommune hauptamtlich bzw. hauptberuflich beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer. Erfasst sind regelmäßig alle Beamten nach den Vorgaben des allgemeinen Beamtenrechts mit Ausnahme der Ehrenbeamten und der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Erfasst sind weiter alle Arbeitnehmer der Kommune, die in einem Dienstverhältnis (Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB) zu der Kommune stehen und die eine nicht nur zeitlich untergeordnete Tätigkeit bei der Kommune ausüben. Eine Hauptamtlichkeit ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn Beschäftigte dauerhaft aus dem Dienstbetrieb ausgegliedert sind (z. B. im Fall einer längerfristigen Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder bei Beschäftigten, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden). Schließlich liegt keine Hauptamtlichkeit bei einer Nebentätigkeit bei der Kommune vor. [mehr]

30.07.2020