Kommunale Spitzenverbände fordern Flexibilisierung des Losgrundsatzes
Mit Schreiben vom 19. Juni 2025 an Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) hat sich die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände für eine deutliche Vereinfachung des Vergaberechts sowie insbesondere auch für eine Flexibilisierung des sog. Losgrundsatzes nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgesprochen.
In ihrem gemeinsamen Schreiben begrüßen der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB), der Deutsche Städtetag (DST) und der Deutsche Landkreistag (DLT) die im Sofortprogramm der Bundesregierung „Verantwortung für Deutschland“ angekündigte Vergaberechtsnovelle.
Für dringend notwendige Infrastrukturinvestitionen, gerade auch im kommunalen Bereich, bedarf es nicht nur schneller Planungs- und Genehmigungsverfahren, sondern auch eine zügige Umsetzung von Maßnahmen durch schlanke Vergabeverfahren und durch effektive Vereinfachungen im Vergaberecht, wie beispielsweise höhere Auftragswerte für Direktaufträge, eine flexiblere Wahl von Verfahrensarten, eine Reduzierung von Statistik- und Berichtspflichten sowie auch eine Flexibilisierung des Losgrundsatzes (§ 97 Abs. 4 GWB).
Es muss rechtssicher ermöglicht werden, dass Kommunen im Einzelfall auch im Wege einer Gesamtvergabe ein Infrastrukturprojekt zügig planen und dann baulich realisieren können. Die Praxis zeigt, dass in derartigen Fällen nicht nur einzelne Planer bzw. Unternehmen, sondern vielfach – über Unterbeauftragungen – im Ergebnis auch kleine und mittlere Unternehmen und Betriebe eingebunden und mit der Projektrealisierung beauftragt werden. Der wichtige Schutz des Mittelstandes wird folglich nicht ausgehebelt.
Die kommunalen Spitzenverbände haben daher die Ministerin aufgefordert, entsprechende Regelungen auf den Weg zu bringen und auch rechtliche Möglichkeiten im GWB zu prüfen, im Einzelfall von einer Losvergabe erweitert absehen zu können. Neben wirtschaftlichen und technischen Gründen sollten künftig auch zeitliche Gründe zugelassen werden. Zudem bedarf es einer Prüfung, inwiefern die notwendige Begründungstiefe für ein Absehen von der Losvergabe sachgerecht abgesenkt werden könnte. Eine maßvolle Aufweitung des Absehens vom Losgrundsatz wird folglich als erforderlich erachtet.