Kommunale Spitzenverbände fordern Klarstellung zur Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) haben in einem gemeinsamen Schreiben vom 11.09.2023 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ihr Unverständnis über die am 23.08.2023 veröffentlichten „klarstellende Erläuterungen“ zur Auftragswertberechnung bei der Vergabe von Planungs- und Bauleistungen nach der erfolgten Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV zum Ausdruck gebracht.
Mit Inkrafttreten der eForms-Verordnung erfolgte auch die Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV und der entsprechenden bisherigen Regelungen zur Auftragswertberechnung bei (gleichartigen) Planungsleistungen. Die Streichung wurde unmittelbar mit Inkrafttreten am 24.08.2023 wirksam. Unter Berücksichtigung, dass das zugrundeliegende Vertragsverletzungsverfahren noch nicht beendet ist, hat das BMWK in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zugleich klarstellende Erläuterungen erarbeitet. Wir informierten mit Rundschreiben vom 24.08.2023.
Mit dem gemeinsamen Schreiben haben sich die kommunalen Spitzenverbände und der VKU nun an das BMWK gewandt, da die veröffentlichten Erläuterungen im Ergebnis mehr Fragen aufwerfen als sie beantworten.
In dem Schreiben bitten die kommunalen Spitzenverbände daher erneut um eine rechtlich belastbare Mitteilung zu verschiedenen Fragen, z. B. ob Planungs- und Bauleistungen zukünftig im Sinne eines einheitlichen Bauauftrags nach § 103 Abs. 3 Satz 1 GWB und grundsätzlich auch an „denselben Auftragnehmer“ vergeben werden müssen.
Ob und inwieweit das BMWK zur dringend notwendigen Rechtsklarheit beitragen wird, bleibt abzuwarten.