Kommunalhaushaltsrechtlicher Umgang mit Mitteln aus dem Gesetz über das Sondervermögen „Infrastruktur“
Vereinzelt ist uns aus dem Mitgliederbereich zugetragen worden, dass in den Haushaltssatzungen veranschlagte Kreditermächtigungen von Kommunalaufsichtsbehörden nicht genehmigt wurden mit der Begründung, dass die betreffenden Gemeinden Mittel aus dem Sondervermögen dem Infra-SVG vorrangig vor einer Kreditaufnahme als Eigenmittel zur Finanzierung geplanter Investitionen einsetzen müssen, und zwar teilweise trotz bestehender Beschlusslage dahingehend, die Mittel aus dem Sondervermögen für zusätzliche Investitionen einsetzen zu wollen.
Mit dem Sondervermögen nach Art. 143h Grundgesetz (GG) verfolgt die Bundesregierung das übergeordnete Ziel, Wachstum zu fördern und die Wirtschaft zu stärken, um Arbeitsplätze und die Einkommens- und Beschäftigungschancen zukünftiger Generationen zu sichern. Diese wirtschaftspolitische Zielstellung gehört in Form des in § 98 Abs. 1 Satz 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) verankerten Haushaltsgrundsatzes der Kommunen, bei der Planung und Ausführung des Haushaltes den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen, ebenso zu einer tragenden Zielvorgabe, wie der in § 98 Abs. 2 KVG LSA fixierte Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, dem auch die in § 99 Abs. 5 KVG LSA geregelte Nachrangigkeit einer Kreditaufnahme Rechnung trägt. Die Kommunalaufsichtsbehörden sind gehalten, bei Ihren Entscheidungen eine Abwägung zwischen allen tragenden Haushaltsgrundsätzen vorzunehmen.
Mit seinem Erlass vom 08.06.2026 stellt das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt (MI) nun richtiger Weise klar, dass das Nachrangigkeitsgebot des § 99 Abs. 5 KVG LSA nicht auf die Mittel aus dem Infra-SVG anzuwenden ist. Der Erlass des MI ist im Anlagenteil dieser KNSA-Ausgabe abgedruckt. Zur Begründung führt das MI zutreffend aus, dass das Sondervermögen keine funktionale Entsprechung zur allgemeinen Haushaltsfinanzierung darstellt, sondern der Zweck gerade nicht darin bestehe, kommunale Eigen- oder Kreditmittel zu ersetzen. Es sei vielmehr auf zusätzliche Investitionsanreize ausgelegt.
Das Sondervermögen soll, so ist es im Internetauftritt des Bundesfinanzministerium zu lesen, notwendige finanzielle Spielräume schaffen, um langfristig die strukturelle Modernisierung des Landes erfolgreich voranzutreiben. Bund, Länder und Kommunen seien damit in der Lage versetzt, zusätzliche Investitionen zu leisten. Zwar ist das Kriterium der Zusätzlichkeit für die Länder und Kommunen nicht gesetzliche Voraussetzung für die Verwendung der Mittel des Sondervermögens (s. unser E-Mail-Rundschreiben vom 04.07.2026), gleichwohl sollte der erkennbaren politischen Zielstellung in der praktischen Umsetzung des Sondervermögens angemessen Rechnung getragen werden. Diese Zielstellung unterstützt das MI begrüßenswerter Weise mit dem nunmehr vorliegenden Erlass.
Darüber hinaus enthält der Erlass Hinweise zum Umgang bei der Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen in Verbandsgemeinden und Buchungshinweise. Ausdrücklich wird in den Buchungshinweisen klargestellt, dass die Mittel in den Kommunen entsprechend ihrer Verwendung investiv (Konto 6816) oder konsumtiv (Konto 6146) zu verbuchen sind. Zwar legt der Erlass fest, dass zunächst der Zahlungseingang investiv verbucht und im Falle der konsumtiven Verwendung sodann eine Umbuchung vorgenommen werden soll. Da die Kommunen i. d. Regel aber schon bei der Beantragung der Mittel wissen, ob diese investiv oder konsumtiv verwendet werden, ist in einem solchen Fall auch die sofortige Verbuchung auf dem Konto 6146 vertretbar.