Kommune muss über das Abstellen von E-Scootern entscheiden
Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 09.02.2022 (Az.: 8 L 785/21 – nicht rechtskräftig) der Stadt Münster im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über den Antrag eines Blinden- und Sehbehindertenvereins, den Geschäftsbetrieb mit Elektrokleinstfahrzeugen im „free-floating-System“ zu untersagen und entsprechende Beseitigungsverfügungen zu erlassen, neu zu entscheiden.
Der Antragsteller hatte zur Begründung des Antrags unter anderem angeführt, dass seine Mitglieder aufgrund ihrer Behinderung in ihrer Mobilität massiv beeinträchtigt seien, indem ihnen als Folge der stationslosen E-Scooter-Verleihsysteme in Münster Hindernisse und Barrieren unvermutet und an ständig wechselnden Orten auf Gehwegen in einer unkontrollierten Vielzahl in den Weg gestellt würden.
Das Gericht gab dem Eilantrag teilweise statt.
Kein Anspruch auf Untersagung des Geschäftsbetriebs
In der Begründung des Beschlusses heißt es unter anderem: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag erstrebte Untersagung des Geschäftsbetriebs mit E-Tretrollern im „free-floating-system“ glaubhaft gemacht. Der Erlass von Beseitigungsverfügungen nach dem Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen stehe im Ermessen der zuständigen Behörde. Es sei nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller begehrte vollständige Untersagung des „free-floating-Systems“ die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung wäre.
Neubescheidung des Antrags der Stadt notwendig
Dagegen habe der Antrag auf (Neu-) Bescheidung Erfolg, weil die Antragsgegnerin ihr Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt habe. Angesichts des Umstands, dass allein das Fehlen der für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche erforderlichen Sondernutzungserlaubnis zum Erlass von Beseitigungsverfügungen berechtige, sei der pauschale Verweis auf die freiwilligen Selbstverpflichtungserklärungen der Betreiber nicht ausreichend. Denn es fänden sich in der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin keinerlei Erwägungen zur Belastbarkeit bzw. Tragfähigkeit der Selbstverpflichtungserklärungen. Bei einem der drei Betreiber in Münster sähen diese noch nicht einmal konkrete Regelungen oder Absprachen im Fall von behindernd abgestellten E-Scootern vor. Die Antragsgegnerin sei selber der Auffassung, dass es immer wieder zu Verkehrsbehinderungen und Gefahrenquellen bis hin zu Unfällen mit Sach- oder Personenschäden komme. Vor diesem Hintergrund fehle es in der Ermessensausübung an Ausführungen zur effektiven Kontrolle der Selbstverpflichtungserklärungen durch die Antragsgegnerin.
Verweis auf bevorstehende Sondernutzungs-Regelung ab April 2022 nicht tragfähig
Der Verweis auf eine absehbare Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zum 01.04.2022 sei nicht tragfähig, weil derzeit noch nicht einmal solche Anträge der Betreiber vorlägen. Ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache sei dem Antragsteller mit Blick auf das hochrangige Rechtsgut des Gesundheitsschutzes nicht zumutbar.
Anmerkung:
Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts muss die Stadt Münster neu über den Umgang mit falsch abgestellten E-Scootern entscheiden. Insbesondere die freiwillige Selbstverpflichtungserklärung der Betreiber wurde als unzureichend bemängelt, da diese keine effektive Kontrolle und Beseitigung falsch abgestellter Fahrzeuge bewirke.
Ohnehin hat die Stadt Münster nach einem Ratsbeschluss und vor dem Hintergrund eines Urteils des OVG NRW zum 01.04.2022 die Einführung eine Sondernutzungserlaubnis für stationslose E-Scooter-Verleihsysteme geplant. In diesem Zusammenhang sollen auch Gebühren i. H. von 50 Euro pro Leihfahrzeug die Anzahl der Fahrzeuge im Stadtgebiet begrenzen. Die Stadt muss nun jedoch prüfen, welche kurzfristigen Schritte bereits möglich sind, um das falsche Abstellen der Fahrzeuge zu unterbinden.
Hier muss nun endlich auch der Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene handeln. Es braucht unabhängig von dem Kooperationswillen der Anbieter wirksame Steuerungsinstrumente, um insbesondere das Abstellen von stationslosen Mieträdern und Miet-Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Straßenraum zu regeln und die Systeme als nachhaltige Mobilitätsform auszugestalten. Das gewerbliche Abstellen von Fahrrädern und E-Scootern sollte bundesweit durch eine Ergänzung der StVO als übermäßige Straßenbenutzung eingestuft werden. Die Bereitstellung der Angebote sollte zudem in den Straßengesetzen von Bund und Ländern klarstellend als Sondernutzung verankert werden.
Eine Sondernutzungserlaubnis kann in Verbindung mit entsprechenden Auflagen im Zuge der Erteilung letztlich auch entzogen bzw. versagt werden. Die Betreiber wären so stärker in der Pflicht, falsch abgestellte E-Scooter kurzfristig umzusetzen. Dieser Anreiz fehlt bislang vielerorts und ist auch durch Kontrollen der Ordnungsämter kaum im erforderlichen Maß zu erzeugen.