Kommunen dürfen auch bei Software-Entwicklung grundsätzlich ohne Ausschreibung zusammenarbeiten

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Wir nehmen Bezug auf vorherige Beiträge, mit denen wir über die Vorlageentscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf an den europäischen Gerichtshof, die Schlussanträge des EuGH-Generalanwaltes und das Urteil des EuGH vom 28.05.2020 – C-796/18 – zu den Vorlagefragen des Oberlandesgerichtes berichtet hatten. Im Ergebnis hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf nunmehr über die Frage zu entscheiden, ob die konkrete Kooperation der Städte Köln und Berlin zur Nutzung der Berliner Leitstellensoftware ein privates Unternehmen bevorzugt und dieses besser stellt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat durch Beschluss vom 03.02.2021 – VII Verg 25/18 – entschieden, dass die Berufsfeuerwehr in Köln die Berliner Leitstellensoftware „IGNIS-Plus weiter betreiben darf.

Berlin hatte Köln die eigens für die Berliner Feuerwehr programmierte Software unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Hiergegen wehrte sich ein Konkurrent des Herstellers mit dem Argument, die Stadt Köln hätte die Beschaffung der Software ausschreiben müssen, unterlag aber in erster Instanz. Das OLG Düsseldorf setzte in zweiter Instanz das Beschwerdeverfahren aus und legte dem EuGH verschiedene Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH urteilte am 28.05.2020, dass die Kombination aus Softwareüberlassung und -kooperation zwar als entgeltlicher öffentlicher Auftrag grundsätzlich ausschreibungspflichtig ist. Die Ausschreibungspflicht entfällt aber ausnahmsweise im Rahmen einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit. Öffentliche Auftraggeber dürfen in Bezug auf die Einsatzleitsoftware ihrer Berufsfeuerwehren grundsätzlich ohne Ausschreibung zusammenarbeiten, sofern dadurch kein privates Unternehmen bevorzugt wird (ungeschriebenes Besserstellungsverbot). Dazu müssen öffentliche Auftraggeber fairen Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt herstellen, wenn sie Folgeleistungen wie die Anpassung, Implementierung, Pflege und Weiterentwicklung der Software beschaffen.

Das OLG Düsseldorf bestätigte mit seinem Beschluss vom 03.02.2021 nun, dass die Stadt Köln diese Vorgaben eingehalten hat. Denn sie war bereit, Bietern im Vergabeverfahren über die Folgeleistungen den Quellcode der Software und zugehörige Informationen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung:

Die aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf schafft Klarheit. Städte und Gemeinden dürfen der Entscheidung zu Folge ohne Vergabeverfahren bei allen Tätigkeiten zusammenarbeiten, die zur wirksamen Aufgabenerfüllung beitragen. Weitreichende Bedeutung hat die Entscheidung auch als Handlungsanweisung für die Verwaltung, wenn sie Folgeleistungen zu einer Bestands-Software beschafft. Sie muss im Vergabeverfahren ausreichend informieren, so dass sich dritte Unternehmen einarbeiten können. Den wirtschaftlichen Einarbeitungsaufwand müssen diese Unternehmen dagegen selbst tragen.

19.03.2021