Kostenlose Veröffentlichung von Stellenanzeigen im Online-Portal einer Kommune verstößt gegen Gebot der Staatsferne der Presse

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.09.2024 (I ZR 142/23) entschieden, dass das Angebot kostenloser Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand darstellt und im Streitfall gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein regionaler Verlag in einem niedersächsischen Landkreis. Sie verlegt dort eine Tageszeitung in gedruckter und digitaler Form sowie ein Anzeigenblatt und unterhält zwei Online-Portale. In diesen Medien werden Stellenanzeigen – vorrangig aus der Region – gegen Entgelt veröffentlicht.

Als regionaler Verlag sah sich die Klägerin nunmehr durch das Angebot des Landkreises, kostenlos Stellenanzeigen privater Unternehmen und öffentlich-rechtlicher Institutionen auf dem eigens dafür geschaffenen Online-Portal zu veröffentlichen, in ihren Rechten verletzt. Das Angebot kostenloser Stellenanzeigen verstoße gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.

Demgegenüber wandte der beklagte Landkreis u. a. ein, dass die Jobbörse der Bekämpfung des Fachkräftemangels diene. Mithin sei es ein Angebot der kommunalen Wirtschaftsförderung, die den gebotenen spezifischen Orts- und Aufgabenbezug aufweise und somit statthaft.

Das in erster Instanz befasste Landgericht Osnabrück entschied, dass die Klägerin gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung wegen eines Verstoßes des Beklagten gegen das Gebot der Staatsferne der Presse habe. Auf die von der Klägerin daraufhin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht den Beklagten sodann antragsgemäß auf Unterlassung verurteilt.

Das Berufungsgericht wertete die kostenfreie Veröffentlichung von Stellenanzeigen auf dem landkreiseigenen Online-Portal als eine geschäftliche Handlung der Kommune. Eine unternehmerische Tätigkeit könne nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Veröffentlichung unentgeltlich erfolge. Vielmehr bedarf es grundsätzlich einer gesonderten Feststellung anhand einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls. Danach liege eine geschäftliche Handlung des Beklagten vor, weil das Jobportal deutlich über die Kernaufgaben des Beklagten hinausgehe. Mit dieser geschäftlichen Handlung verstoße der Beklagte gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Der Betrieb der Jobbörse stelle bei wertender Gesamtbetrachtung im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kein angemessenes Mittel der kommunalen Wirtschaftsförderung dar, sondern sei geeignet, das Institut der freien Presse spürbar zu beeinträchtigen. (BGH, Urt. v. 26.09.2024 – I ZR 142/23 –, Rn. 5).

Gegen diese Entscheidung legte der beklagte Landkreis vor dem Bundesgerichtshof Revision ein. Die Revision wurde zugelassen, hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass das beanstandete Angebot kostenloser Stellenanzeigen auf dem Online-Portal des beklagten Landkreises gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot der Staatsferne der Presse verstößt und nach § 3a UWG wettbewerbswidrig ist.

Vorinstanzen:

LG Osnabrück - Urteil vom 5. September 2022 - 11 O 667/22
OLG Oldenburg - Urteil vom 22. September 2023 - 6 U 124/22

29.11.2024