Kostentragung bei Abfallbeseitigung an Bundeswasserstraßen
Die Zunahme von Hochwassern an Bundeswasserstraßen hat in den letzten Jahren die Problematik der Müllablagerungen an Ufergrundstücken wesentlich verschärft. Für die betroffenen Gemeinden stellt die Müllbeseitigung und die Folge der Kostentragung hierfür eine immer größer werdende Herausforderung dar. Ein Teil der Problematik sind Müllablagerungen an Ufergrundstücken des Bundes. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) hat deshalb gegenüber dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) eine Gesetzesänderung adressiert. Ziel ist es, dass der Bund die Kosten in der dargelegten Konstellation trägt.
Hintergrund für die Initiative ist, dass nach der Rechtsauffassung des Bundes keine Pflicht der Wasserschifffahrtsverwaltung (WSV) zur Beseitigung von Abfällen an Ufergrundstücken besteht, die in ihrem Eigentum stehen, sofern ein allgemeines Betretungsrecht der Bevölkerung vorliegt. Diese Rechtsauffassung wird auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 8. Mai 2003, Az. C 15/02) gestützt. In der Konsequenz wird eine Handlungsplicht der WSV abgelehnt und die Kostenfolgen verbleiben bei den betroffenen Gemeinden.
Dieses Ergebnis ist im Allgemeinen schwer nachzuvollziehen, im Besonderen aber für die betroffenen Gemeinden, die bereits durch die Entsorgung von Müllablagerungen im übrigen Gemeindegebiet erheblich belastet sind. Es ist zudem absehbar, dass diese Belastungen infolge des Klimawandels weiter zunehmen werden. Neben den Müllablagerungen im Gemeindegebiet zählt hierzu u.a. die Wiederherstellung zerstörter Infrastruktur (Wege, Straßen und Plätze) infolge der Hochwasser.
Für eine Kostenübernahme des Bundes spricht auch, dass der Bund anders als die Gemeinden im Bereich der Bundeswasserstraßen die Möglichkeiten hat, durch gesetzgeberische Maßnahmen die Folgen des Klimawandels für Menschen sowie Gebietskörperschaften zu begrenzen.
Der Legislativvorschlag zielt darauf ab, dass der Bund die finanziellen Lasten zumindest hinsichtlich seiner Grundstücke übernimmt und nicht bei den ohnehin schon vielfältig belasteten Gemeinden belässt.
Hierzu wird eine Ergänzung von § 8 WaStrG (Umfang der Unterhaltung) durch Einfügung eines neuen Absatzes 5 gefordert:
„(5) Zur Unterhaltung gehört auch die Entsorgung von Müllablagerungen an Ufergrundstücken, sofern sie auf Hochwasser beruhen.“