Kreisumlageentscheidungen des OVG LSA vom 17. März 2020
In einem vorherigen Beitrag haben wir über die Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG LSA) Nr. 004/2020 vom 17.03.2020 und die Entscheidungen informiert, dass die Kreisumlageerhebung 2017 im Salzlandkreis und Landkreis Börde rechtswidrig war. Damit hat das OVG LSA die beiden erstinstanzlichen Entscheidungen des VG Magdeburg vom 11.09.2018 (Az.: 9 A 117/17) und vom 21.11.2018 (Az.: 9 H 135/17) bestätigt. Inzwischen liegen die schriftlichen Urteilsbegründungen vor.
Kreisumlageerhebung Salzlandkreis 2017
Die Kreisumlageerhebung des Salzlandkreises 2017 (4 L 184/18) wird vom OVG LSA als rechtswidrig angesehen, weil § 5 der Haushaltssatzung nicht mit Art. 28 Abs. 2 GG sowie Art. 87 Verf LSA vereinbar ist und der Landkreis die verfassungsrechtlich gebotenen verfahrensrechtlichen Anforderungen bei der Festsetzung des Kreisumlagesatzes nicht beachtet hat und damit gegen höherrangiges Recht verstößt.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Kreisumlage um ein anerkanntes Instrument, mit dem bestimmte Finanzmittel im kreisangehörigen Raum zwischen dem Landkreis und den Gemeinden verteilt werden. Das OVG greift auf den durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2013, 2015 und 2019 postulierten Grundsatz des finanziellen Gleichrangs auf, der zum einen eine Vorrangposition einer Verwaltungsebene ausschließt und eine gleichmäßige Verteilung der Finanzmittel fordert. Hieraus folgt, dass der Landkreis seine eigenen Aufgaben und Interessen nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber den Aufgaben und Interessen der kreisangehörigen Gemeinden durchsetzen darf.
Mit Blick auf das vertikale Verhältnis zwischen Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden hält das Gericht fest, dass der Kreis nicht nur die Befugnis zur einseitigen Kreisumlageerhebung hat, sondern dass er in bestimmter Hinsicht auch über das Ausmaß seiner Kreistätigkeit disponiert und damit seinen eigenen Finanzbedarf enger oder weiter stecken kann. Dieser Prozess kann ebenfalls nicht beliebig erfolgen, sondern unterliegt ebenfalls dem gleichrangigen Interessenausgleich zu den kreisangehörigen Gemeinden. [mehr]