Ladenöffnung an Sonntagen (Corona-Ausgleich)

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Der Einzelhandel darf in den Innenstädten von Lemgo und Bad Salzuflen nicht an vier Sonntagen im 2. Halbjahr 2020 öffnen, um den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die örtlichen Einzelhandelsstrukturen und zentralen Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen durch Beschlüsse vom 31.08.2020 - 4 B 1260/20 sowie 4 B 1261/20 - entschieden.

Sachverhalt

In beiden Fällen hatten sich die genannten Städte an einem Erlass des NRW-Wirtschaftsministeriums orientiert, in dem entsprechende Verordnungen wegen der landesweiten Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den stationären Einzelhandel nach örtlicher Prüfung für zulässig gehalten worden waren. Gegen die kommunalen Verordnungen vom 19. und 20.08.2020 war die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vorgegangen.

Verordnungen zur Sonntagsöffnung offensichtlich rechtswidrig und damit nichtig

Das OVG hat den Aussetzungsanträgen von ver.di entsprochen, da die Verordnungen offensichtlich rechtswidrig und nichtig seien. Sie würden dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag, der ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleiste und für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiere, nicht gerecht.

Nach ständiger und kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht auch für die Anwendung des Ladenöffnungsgesetzes NRW bestätigter Rechtsprechung dürfe der Gesetz- und Verordnungsgeber Ausnahmen von der regelmäßigen Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen nur zulassen, wenn sie durch einen zureichenden Sachgrund von ausreichendem Gewicht bezogen auf den zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang der jeweiligen Sonntagsöffnung gerechtfertigt und für das Publikum am betreffenden Tag als Ausnahme von der sonntäglichen Arbeitsruhe zu erkennen seien.

Bezogen auf die hier unter anderem angeführten gesetzlich ausdrücklich geregelten Ziele (Erhalt eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots und zentraler Versorgungsbereiche sowie Belebung der Innenstädte) sei bereits letztinstanzlich für das Landesrecht geklärt, dass sie in der Regel allenfalls dann das verfassungsrechtlich erforderliche Gewicht aufweisen könnten, wenn aus anderen Gründen ohnehin mit einem besonderen Besucherinteresse zu rechnen sei und über den davon erfassten Bereich hinaus zum Ausgleich besonderer örtlicher Problemlagen oder struktureller Standortnachteile der Freigabebereich auf hiervon betroffene Bereiche erweitert werden solle. Die angegriffenen Regelungen trügen dem verfassungsrechtlich geforderten Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen aber nicht ausreichend Rechnung.

Öffnung bezweckt vorliegend nur „werktagstypische Betriebsamkeit“

Sie stellten bereits nicht sicher, dass die für die Verkaufsstellenfreigabe angeführten Sachgründe für das Publikum während der freigegebenen Zeiten als gerechtfertigte Ausnahmen von der sonntäglichen Arbeitsruhe zu erkennen seien. Stattdessen prägten die beschlossenen sortimentsübergreifenden Sonntagsöffnungen den Charakter des jeweiligen Tages in den ganzen Innenstadtgebieten der Antragsgegnerinnen in besonderer Weise.

Sie dienten erklärtermaßen der Zielsetzung, an den festgesetzten Sonntagen Kaufkundschaft in die Innenstadt zu locken und hierdurch Ladeninhabern dort die Möglichkeit zu bieten, nach Verlusten und ausgefallenen verkaufsoffenen Sonntagen während der Corona-Krise Umsatz nachzuholen. Von ihnen gehe eine für jedermann wahrnehmbare Geschäftigkeit und Betriebsamkeit aus, die typischerweise den Werktagen zugeordnet werde.

Die Annahme, die Einnahmemöglichkeiten durch Ladenöffnungen von Montag bis Samstag reichten zur Bekämpfung der Corona-Gefährdungslage nicht aus, greife ebenfalls nicht durch. Zwar hätten einige Branchen, die in den jeweiligen Innenstädten besonders vertreten seien, über viele Wochen im Frühjahr 2020 wegen der Krise schließen müssen und keine Umsätze generieren können. Die an Werktagen bereits seit einigen Monaten wieder unbegrenzt verfügbaren Öffnungszeiten ließen aber für die Befriedigung des Erwerbsinteresses der Einzelhandelsbetriebe umfassend Raum. Nach vorliegenden Einzelhandelsstatistiken für Bund und Land habe der Einzelhandelsumsatz im ersten Halbjahr 2020 insgesamt sogar leicht zugenommen.

Anmerkung:

Die Entscheidung des OVG NRW belegt einmal mehr, dass die Rechtsprechung an die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen sehr hohe Anforderungen stellt. Danach darf der Gesetz- und Verordnungsgeber Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe nur zulassen, wenn sie durch einen hinreichenden Sachgrund von ausreichendem Gewicht bezogen auf den zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang gerechtfertigt und für das Publikum am betreffenden Tag als eindeutige Ausnahme von der sonntäglichen Arbeitsruhe zu erkennen sind.

Dies stellt Städte und Gemeinden immer wieder vor erhebliche Probleme. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der Online-Handel - anders als der stationäre Handel in den Innenstädten - ohne Einschränkungen an 7 Tagen in der Woche und 24 Stunden am Tag läuft. Um dieser Ungleichbehandlung und dem weiteren Ausbluten der Innenstädte entgegenzuwirken, muss es Städten und Gemeinden in Abstimmung mit dem örtlichen Handel und bei grundsätzlicher Beachtung der Sonntagsruhe ermöglicht werden, Ladenöffnungszeiten zukünftig bedarfsgerecht und flexibel eigenständig festzulegen.

Auch in Sachsen-Anhalt untersagt das Verwaltungsgericht Magdeburg Ladenöffnung an einem Sonntag:

Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung (MW) hatte mit Schreiben vom 25.08.2020 über das Offline-Shopping Festival Magdeburg am 12./13.09.2020 informiert und mitgeteilt, dass das Landesverwaltungsamt (LVwA) eine entsprechende Allgemeinverfügung zur Ladenöffnung gem. § 8 LöffZeitG LSA als im öffentlichen Interesse notwendig erlassen hat.

Das LVwA hatte per Allgemeinverfügung erlaubt, dass Verkaufsstellen in einem bestimmten Bereich der Magdeburger Innenstadt am Sonntag, den 13.09.2020 von 13 bis 18 Uhr öffnen dürfen. Die erweiterte Ladenöffnung wurde u. a. damit begründet, die Sonntagsöffnung sei als flankierende Maßnahme notwendig, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie auf die Ladengeschäfte abzuschwächen. Es sei zu einer Verlagerung des Kaufgeschehens zum online-Handel hin gekommen.

Hiergegen hat die Gewerkschaft ver.di Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg (VG MD) erhoben. Auf den Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat das VG MD die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit Allgemeinverfügung des LVwA für Teile der Landeshauptstadt erteilte Erlaubnis zur Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag, dem 13.09.2020 wiederhergestellt (VG MD, Beschluss vom 07.09.2020, Az. 3 B 206/20 MD). 

Zur Begründung führt das VG aus:

Für die Zulassung einer Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen bedürfe es eines hinreichend gewichtigen Grundes. Dieser ergebe sich nicht bereits aus dem wirtschaftlichen Interesse der Verkaufsstelleninhaber und aus dem Erwerbsinteresses der Kunden. Für die Notwendigkeit einer Sonntagsöffnung müsse wegen der verfassungsrechtlich geschützten Sonntagsruhe ein besonders strenger Maßstab erfüllt sein. Ein solches Öffnungsbedürfnis könne sich so das Gericht unter Verweis auf die Gesetzesbegründung - etwa aus einem Versorgungsinteresse der Bevölkerung etwa im Zusammenhang mit einem Elbe-Hochwasser ergeben. Ein vergleichbarer Anlass liege bei der Ausrichtung des „Offline Festivals“ nicht vor. Es handele sich nur um eine lokal begrenzte Sonntagsöffnung, aus der deutlich werde, dass sie ihrer selbst diene. Die durch den Antragsgegner genehmigten flankierenden Maßnahmen zur Kompensierung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für den Einzelhandel ließen nicht erkennen, dass es deshalb eines Rückgriffs auf den Sonntag bedürfe.

Das LVwA hat auf eine Beschwerde gegen den Beschluss verzichtet.

21.09.2020