Landeshauptstadt München muss Dieselverbot ausweiten
Nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 21.03.2024 (Az.: 22 A 23.40047) muss die Landeshauptstadt München ihren Luftreinhalteplan fortschreiben und insbesondere ein Dieselfahrverbot einführen, das auch Kraftfahrzeuge Euro 5 umfasst. Geklagt hatten die Deutsche Umwelthilfe und der Verkehrsclub Deutschland gegen eine im September 2023 erfolgte Änderung des Luftreinhalteplans München.
Mit der Änderung des Luftreinhalteplans hatte die Stadt ein zunächst im Oktober 2022 eingeführtes, zeitlich gestuftes Dieselfahrverbot bezüglich Euro 5/V-Fahrzeuge und Ausnahmen für Anwohner ausgesetzt bzw. aufgehoben. Die Kläger fordern die Rückgängigmachung dieser Änderung und die Wiedereinführung strengerer Dieselfahrverbote, da der Grenzwert entgegen der Prognose weiter deutlich überschritten werde.
Der BayVGH verurteilte die Beklagte nun dazu, ihren Luftreinhalteplan erneut fortzuschreiben. Dabei hat die Beklagte v. a. zwei Straßenabschnitte in den Blick zu nehmen, an welchen laut Messungen Grenzwertüberschreitungen vorliegen. Zur konkreten Ausgestaltung ist der Landeshauptstadt München ein vom Gericht zu beachtender gesetzlicher Spielraum eingeräumt; sie hat dabei aber laut Gericht Folgendes abzuwägen:
(1) Eine Ausweitung des bestehenden zonalen Fahrverbots auf Euro 5/V-Fahrzeuge könnte ohne große zeitliche Verzögerung bereits im April per Stadtratsbeschluss angeordnet werden, weil eine solche Maßnahme schon als Stufe 2 im bestehenden Luftreinhalteplan angelegt ist. Eine solche Ausweisung würde dem gesetzlichen Auftrag entsprechen, den Zeitraum der Nichteinhaltung des Grenzwerts so kurz wie möglich zu halten.
(2) Auch ein streckenbezogenes Fahrverbot betreffend Euro 5/V-Fahrzeuge in Kombination mit dem bestehenden zonalen Verbot für Euro 4/IV-Fahrzeuge würde laut Prognose grundsätzlich zu einer Einhaltung des Grenzwerts führen. Dafür müsste der Luftreinhalteplan neu aufgestellt und eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Die Maßnahme könnte deshalb erst später eingeführt werden. Eine Kombination von zonalem und streckenbezogenem Fahrverbot hätte zudem komplexe und möglicherweise wenig praktikable verkehrsrechtliche Anordnungen zur Folge, die wiederum die Effektivität der Maßnahme beeinträchtigen könnten.
(3) Zudem wird die Beklagte in jeder Variante zu prüfen haben, ob die Einhaltung der Maßnahmen durch ein entsprechend auszugestaltendes Vollzugskonzept sicherzustellen ist.
Gegen das Urteil können die Beteiligten nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Anmerkung:
In den vergangenen Jahren haben die Städte ihre Anstrengungen weiter erhöht und zahlreiche Maßnahmen zur Luftreinhaltung und Verkehrswende getroffen. Das aktuelle Urteil in München zeigt, dass es in bestimmten Städten dennoch sehr herausfordernd ist, die geltenden Grenzwerte einzuhalten. Besorgniserregend ist aus Sicht der Kommunen das nach neuen EU-Vorgaben geplante neu einzuführende Klagerecht mit drohenden Entschädigungsforderungen. Denn in bestimmten Lagen ist die Luftqualität nur bedingt beeinflussbar. Sie wird auch durch äußere bzw. überregionale Einflüsse wie Meteorologie, Topografie, Schifffahrt oder überregionale Industrie bestimmt. Viele Kommunen haben daher eine erhebliche Hintergrundbelastung mit Schadstoffen, gegen die sie kaum Handlungsmöglichkeiten haben.
Die Kommunen dürfen daher nicht im Stich gelassen werden, wenn künftig die Grenzwerte noch ambitionierter werden. Sie benötigen auf dem Weg zu sauberer Luft deutlich mehr und verlässliche Unterstützung. Die aufgrund der Haushaltskonsolidierung beim Bund nun vorerst endende Elektrobusförderung ist schon aus diesem Grund fatal. Es braucht vielmehr ein breiter angelegtes Flottenerneuerungsprogramm für Kommunalfahrzeuge. Der Bund muss die Umsetzung der künftigen EU-Vorgaben mit einem gezielten Programm für die Städte und mit eigenen Maßnahmen hinterlegen.