Landkreise erheben Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Staatsgerichtshof (StGH) Niedersachsen wegen Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts im Zusammenhang mit haushaltsrechtlichen Erleichterungen aufgrund des Ukraine-Krieges

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Acht niedersächsische Landkreise haben bei dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie machen eine Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts durch die haushaltsrechtliche Regelung des § 182 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) geltend.

Diese Norm bestimmt, dass zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine bestimmte, zur Bewältigung der Folgen einer epidemischen Lage geltende Regelungen für die kommunale Haushaltswirtschaft angewendet werden. Danach können Kommunen u. a. unter erleichterten Voraussetzungen Kredite aufnehmen und sich über den Wert ihres Vermögens hinaus verschulden.

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, damit habe der Gesetzgeber sie – anders als verfassungsrechtlich geboten – nicht mit den notwendigen finanziellen Mitteln für die im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg zu bewältigenden Aufgaben ausgestattet, sondern ihnen stattdessen de facto eine Verschuldungspflicht auferlegt. Darin sehen sie einen Eingriff in ihre durch Art. 57 und 58 der Niedersächsischen Verfassung und Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes gewährleistete Finanz- und Haushaltsautonomie. Zudem verstoße § 182 Abs. 5 NKomVG gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Es bleibe unklar, welche kommunalen Ausgaben als Folgen des Ukrainekrieges unter die Sonderregelung fielen.

Außerdem sind die Beschwerdeführer der Ansicht, § 182 Abs. 5 NKomVG sei auch formell verfassungswidrig, da der Niedersächsische Landkreistag als kommunaler Spitzenverband der Beschwerdeführer im Gesetzgebungsverfahren nicht ordnungsgemäß nach Art. 57 Abs. 6 der Niedersächsischen Verfassung beteiligt worden sei.

Dem Niedersächsischen Landtag und der Landesregierung ist zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Anmerkung:

Diese eingelegte Kommunalverfassungsbeschwerde wirft erstmals die in einen rechtlichen Zusammenhang gestellte Frage auf, inwieweit ein Landesgesetzgeber anders als verfassungsrechtlich geboten notwendige finanzielle Mittel für die im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg zu bewältigenden Aufgaben nicht zur Verfügung gestellt, sondern eine de facto Verschuldungspflicht auferlegt habe. Die Gerichtsentscheidung könnte damit eine bislang kaum beleuchtete Frage zu landesrechtlichen Konnexitätsbestimmungen sowie zur kommunalen Finanzautonomie aufgreifen.

Von Interesse dürfte zudem die Entscheidung nicht minder mit Blick auf die Frage einer formellen Verfassungswidrigkeit der angegriffenen materiellen rechtlichen Norm sein, weil bei deren Zustandekommen der Niedersächsische Landkreistag als kommunaler Spitzenverband im Gesetzgebungsverfahren nicht ordnungsgemäß nach Art. 57 Abs. 6 der Niedersächsischen Verfassung beteiligt worden sei.

28.09.2023