Landtag Brandenburg beschließt Sonderabgabe an Kommunen für Windkraftanlagenbetreiber
Mit den Stimmen der Regierungsparteien hat der Landtag Brandenburg am 11.06.2019 ein Gesetz beschlossen, nach dem die Kommunen in Brandenburg ab 2020 an der Wertschöpfung durch Windkraftanlagen stärker beteiligen werden sollen. Danach müssen Betreiber neuer Windkraftanlagen eine Sonderabgabe von 10.000 Euro im Jahr an die Gemeinden zahlen. Voraussetzung ist, dass die neue Anlage ganz oder zum Teil in einem Drei-Kilometer-Radius zu der Kommune liegt. Die Initiative des Landtags von Brandenburg ist grundsätzlich zu begrüßen, um den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben und die Akzeptanz in der Bevölkerung weiter zu steigern. Sie muss jedoch auch als Kritik am Bund gewertet werden, der sich bisher mit vergleichbaren Regelungen schwergetan hat.
Das Land Brandenburg hat dem Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe an Gemeinden im Umfeld von Windenergieanlagen (Windenergieanlagenabgabengesetz -
BbgWindAbgG) den politischen Willen zum Ausdruck gebracht, die Kommunen, und damit auch die Bevölkerung vor Ort, stärker an der Wertschöpfung zu beteiligen.
Das neue Gesetz beinhaltet insbesondere folgende Regelungen:
1. Zahlungsverpflichtete
Nach § 1 BbgWindAbgG sind Betreiber von Windenergieanlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt und nach dem 31. Dezember 2019 in Betrieb genommen worden sind, zur Zahlung einer Sonderabgabe an anspruchsberechtigte Gemeinden verpflichtet.
2. Ausgestaltung und Höhe der Sonderabgabe
Nach § 2 BbgWindAbgG ist die Sonderabgabe jährlich grundsätzlich in Höhe von 10.000 Euro je Anlage zu zahlen, und zwar für des Dauer des Betriebs der jeweiligen Windenergieanlage.
3. Anspruchsberechtigte
Nach § 3 BbgWindAbgG sind die Gemeinden, in deren Gemeindegebiet sich die jeweilige Windenergieanlage befindet, anspruchsberechtigt. Die Betreiber trifft eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der Höhe des Anspruchs der Gemeinde. Zum Beispiel wenn ein Betreiber mehrere Anlagen im Drei-Kilometer-Radius errichtet oder wenn sich mehrere Anspruchsberechtigte in diesem Gebiet befinden.
4. Zweckbindung
Die Mittel sind nach § 4 BbgWindAbgG zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen für entsprechende Maßnahmen in den betroffenen Gemeinden zu verwenden. Allerdings ist die Auszahlung des Geldes an die Gemeinden für diese mit Auflagen verbunden. Nach dem neuen Gesetz können sie die Mittel nur zur Information über Erneuerbare Stromerzeugung oder Erneuerbare Energien, für kommunale, soziale und unternehmerische Aktivitäten beziehungsweise Einrichtungen oder für Bauleitplanungen im Bereich der Erneuerbaren Energien einsetzen
5. Weitere Regelungen
Daneben umfasst das Gesetz noch Regelungen bezüglich der Zuständigkeit sowie zur Berichterstattung. Außerdem sollen Verstöße gegen die neuen Regelungen nach einer weiteren Bestimmung des Gesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Danach können Geldbußen bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden, um die Durchsetzbarkeit der neuen Regelungen zu gewährleisten.
Anmerkung:
Aus kommunaler Sicht ist die Initiative des Landes Brandenburg der richtige Schritt. Städte und Gemeinden müssen an der Wertschöpfung der Energieerzeugung und des Netzausbaus fairer beteiligt werden. Den Bürgern wird schwer zu vermitteln sein, warum sie Einschnitte in die Landschaft durch Stromtrassen, Biogasanlagen und Windräder hinnehmen sollen, aber ihrer Stadt beziehungsweise Gemeinde finanzielle Mittel für den Kita-Ausbau oder zum Ausbessern der Schlaglöcher auf den Straßen fehlen. Für eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende bedarf es der Bereitschaft in den Städten und Gemeinden, neue Standorte für Erneuerbare-Energien-Anlagen auszuweisen. Um einen entsprechenden wirtschaftlichen Anreiz zu setzen, dürfen nicht nur die Gemeinden, in denen das Unternehmen seinen Firmensitz hat, einen Anteil an der Wertschöpfung erhalten. Auch die Kommunen, in deren Gebiet die Anlagen betrieben werden, müssen stärker als bisher beteiligt werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Energiewende nur in dann überwiegend in der Bevölkerung akzeptiert wird, wenn eine Wertschöpfung vor Ort auch erkennbar ist. Ob die Zahlung einer pauschalen Sonderabgabe der richtige Weg ist, bleibt abzuwarten. So wird die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und anderen gesetzlichen Bestimmungen angezweifelt, wenn alle Anlagen unabhängig von ihrer Leistungsstärke Sonderabgaben in gleicher Höhe zu zahlen haben. Weiterhin ist davon auszugehen, dass durch Repowering die Sonderabgabe nicht umgangen werden kann. Derartige Anlagen gelten als Neuanlagen, die alte Anlagen effizienter machen sollen und selbst baurechtlich neue Vorhaben im Sinne der §§ 29 ff. BauGB darstellen. Zusammenfassend ist der Vorstoß des Landes Brandenburgs zu begrüßen und sollte den Bundesgesetzgeber ermuntern, schnellstmöglich eine bundesweite Regelung für eine bessere Wertschöpfungsbeteiligung zu schaffen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat hierzu eine Studie in Auftrag gegeben. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung ist noch nicht bekannt.
Bürgerwindparks und Energiegenossenschaften sind ein sinnvoller Ansatz, um die Bürger in dem Prozess mitzunehmen und zu beteiligen. Auch sind hier Kooperationsformen mit Kommunen und ihren Unternehmen wichtig. In dieser Form ist das Land Mecklenburg-Vorpommern bereits seit Mai 2016 durch sein Bürgerbeteiligungsgesetz tätig geworden. Danach müssen Projektierer, die Windanlagen bauen, Bürgern und Gemeinden im Umkreis von 5 km mindestens 20 Prozent der Anteile der Projektgesellschafft anbieten. Anteilsscheine können von Anwohnern oder Gemeinden gekauft werden. Alternativ können nach diesem Gesetz die Betreiber den Kommunen auch Ausgleichzahlungen anbieten.
Die Europawahl am 26.05.2019 hat gezeigt, dass der Wille und damit die Akzeptanz für einen Wechsel in der Klimapolitik vorhanden sind. Um die Klimaziele 2030 zu erreichen, ist aber der Ausbau der Windenergie dringend erforderlich. Zwar haben die Windräder in Deutschland laut aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts im 1. Quartal 2019 rund 39,6 Mrd. kWh Strom erzeugt und in das Stromnetz eingespeist. Dies ist jedoch lediglich auf einen windreichen Jahresanfang zurückzuführen. Die Anzahl an Windrädern blieb mit rund 30.000 Anlagen weitgehend konstant im Vergleich zum Vorjahresquartal.