Landwirtschaftliche Flächen im Grundstock des Landes und der Kommunen als dauerhaft verlässliche Einnahmequelle sichern

ländlicher raum wiese kirche dorf feld

In seiner 86. Sitzung am 21.11.2019 hat der Landtag folgenden Beschluss (LT-Drs. 7/5312) gefasst:

Der Landtag bittet die Landesregierung, im Rahmen der Bewirtschaftung des Grundstocks, keine Reduzierung des Umfangs landwirtschaftlich genutzter Flächen im Landesvermögen mehr vorzunehmen. Es wird insbesondere gebeten, bei Haushaltsaufstellungsverfahren Entnahmen aus dem Grundstock nur noch insoweit vorzusehen, als sie nicht auf die Veräußerung landwirtschaftlichen Grundvermögens zurückgehen. Auch den Kommunen im Land ist entsprechender Umgang mit ihrem Grundvermögen zu ermöglichen.

Darüber hinaus bittet der Landtag die Landesregierung, einen angemessenen Teil der Sondervermögen und Rücklagen in Grundvermögen und Immobilien anzulegen.“

Dem vorausgegangen war ein Antrag der Koalitionsfraktionen von CDU, SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN in der LT-Drs. 7/5256. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Veräußerung landwirtschaftlichen Grundvermögens zu einem Verzehr des Landvermögens führt und somit die zukünftigen finanziellen aber auch bodenpolitischen Handlungsspielräume des Landes beeinträchtigt. So bringen diese landwirtschaftlichen Nutzflächen dauerhaft verlässliche Einnahmen. Einer der zukünftigen Generation verpflichteten Haushaltspolitik entspricht es daher, diese langfristigen Einnahmen dem Landeshaushalt dauerhaft zu sichern und überwiegt das kurzfristige Interesse an einem Veräußerungserlös, der in langfristiger Sicht immer hinter dem Wert der dauerhaften Nutzungserlöse zurückbleibt.

Zugleich eröffnet eigener Grundbesitz dem Land Handlungsoptionen in boden- und infrastrukturpolitischer Hinsicht. Insofern gehe das Landesinteresse eher dahin, das landwirtschaftliche Grundvermögen im Grundstock zu erhöhen, so die Antragsteller.

In der Antragsbegründung gehen die Antragsteller auch auf die Rolle bzw. die Situation der Kommunen ein. So sei auch den Kommunen im Land ein entsprechender zuvor dargestellter Umgang mit ihrem Grundvermögen zu ermöglichen. Dazu bedürfe es entsprechender Neuorientierungen bei der Genehmigung kommunaler Haushalte und den Regeln zur Haushaltskonsolidierung betroffener Kommunen im Land.

Anmerkung:

Auch wenn der Beschlusstext weich formuliert ist, und der Landtag die Landesregierung lediglich bittet, entsprechende Aspekte im haushaltsrechtlichen Umgang mit dem Grundvermögen sowohl auf Ebene des Landes aber auch bei den Kommunen zu beachten, ist seine Intention grundsätzlich zu begrüßen.

Auch die Kommunen mit angespannter Haushaltslage stehen häufig vor der Frage, inwieweit im Rahmen von Haushaltskonsolidierungskonzepten das in ihrem Besitz befindliche Grundvermögen veräußert werden soll. Häufig stellt auch das Land oder die Kommunalaufsicht entsprechende Forderungen. So enthält beispielsweise der Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 21.03.2018 über die Zuweisung aus dem Ausgleichstock nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes Vorgaben zur Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken im Zusammenhang mit der möglichen Ausreichung von Bedarfszuweisungen bzw. Liquiditätshilfen. Insbesondere mit der Forderung zur Veräußerung von verpachteten Ackerflächen und Kommunalwald waren in den zurückliegenden Jahren immer wieder konfliktreiche öffentliche Diskussionen verbunden. Festzustellen ist, dass nicht immer betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Aspekte im Vordergrund der an die Kommunen gerichteten Forderungen bzw. Auflagen stehen. Zudem kommt es vor, dass die haushaltrechtlichen bzw. buchungstechnischen Auswirkungen nicht vollständig zu Ende gedacht werden und die haushaltsrechtliche Situation sogar noch verschärfen können.

Mit Blick auf den genannten Ausgleichstockerlass und der stets hervorgehobenen Möglichkeit der stärkeren Ermessensausübung sollte auch vor dem Hintergrund des aktuellen Landtagsbeschlusses ein stärkeres Augenmaß auf die Verhältnismäßigkeit von Forderungen nach Veräußerung von Grundvermögen der Kommunen an den Tag gelegt werden. Zudem bedarf es gerade bei einem solch sensiblen Thema wie der Veräußerung von „Tafelsilber“ eines viel stärkeren doppischen Problembewusstseins und eines besser abgestimmten, ressortübergreifenden Agierens seitens des Landes, um wirtschaftliche und politische Widersprüche zukünftig weitestgehend zu vermeiden.

10.12.2019