Mehr Schutz für Whistleblower – Entwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz

Risiko Sicherheit

Wir nehmen Bezug auf vorherige Beiträge, mit denen wir über die EU-Richtlinie 219/1937 vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, berichtet hatten. Nach Art. 28 Abs. 6 muss die Richtlinie bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden.

Nunmehr liegt der Referentenentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegt hat.

Durch Artikel 1 soll das Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) erlassen werden. Zentrale Regelungselemente sind:

  • Der persönliche Anwendungsbereich umfasst alle Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben.
  • Der sachliche Anwendungsbereich greift die durch die EU-Richtlinie vorgegebenen Rechtsbereiche auf. Dabei sollen die Rechtsbereiche in begrenztem Umfang auf korrespondierendes deutsches Recht ausgeweitet werden, um die praktische Handhabung zu erleichtern und Wertungswidersprüche zu vermeiden. Einbezogen werden dabei insbesondere das Strafrecht und das Recht der Ordnungswidrigkeiten.
  • Für hinweisgebende Personen werden mit internen und externen Meldekanälen zwei gleichwertige nebeneinander stehende Meldewege vorgesehen, zwischen denen frei gewählt werden kann.
  • In Umsetzung der EU-Richtlinie und unter Beachtung der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sollen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen eine hinweisgebende Person Informationen über Verstöße öffentlich zugänglich machen darf.
  • Sofern hinweisgebende Personen die Anforderungen des Gesetzes an eine Meldung oder Offenlegung einhalten, sollen sie umfangreich vor Repressalien wie Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen geschützt werden.

Durch den beabsichtigten Schutz von Hinweisgebern („Whistleblowern“) sind auch die Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden bei einem möglichen Fehlverhalten direkt betroffen. Nach § 12 des Gesetzentwurfes, sollen Beschäftigungsgeber und Dienststellen verpflichtet werden, eine Stelle für interne Meldungen einzurichten und zu betreiben, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle). Für Dienststellen von Städten, Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen soll dies allerdings nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts gelten. Entsprechende Regelungen wird der Landesgesetzgeber erst nach Beschlussfassung und Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes schaffen.

19.03.2021